Gärtner – Garten- und Landschaftsbau
Funktion und organisatorische Einordnung
Der Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau pflegt und entwickelt die ihm zugewiesenen Außenanlagen des Betreibers. Er erhält den vereinbarten Zustand von Vegetationsflächen, Pflanzungen und zugehörigen einfachen Wege- und Ausstattungselementen. Dieses Profil setzt eine eigene gärtnerische Ausführung voraus; bei vollständiger Fremdvergabe übernimmt der Auftragnehmer diese Leistung, während der Betreiber Aufträge und Ergebnisse steuert. Der Gärtner berichtet an den Gärtnermeister oder eine vergleichbar fachkundige Führungskraft. Zuständige Grundstücke, Pflegeziele, Maschinen, zugelassene Verfahren und Grenzen selbstständiger Arbeiten werden vorgegeben. Er bringt seine praktische Beobachtung in die Arbeitsplanung ein und meldet Abweichungen, die mit dem vorhandenen Auftrag nicht sachgerecht zu lösen sind. Die Funktion ist weder eine allgemeine technische Hausmeisterstelle noch automatisch eine Baumkontroll- oder Spielplatzprüferfunktion. Besondere Arbeiten benötigen zusätzliche Fachkunde und einen gesonderten Auftrag. Eigene Berufserfahrung erlaubt fachgerechte Entscheidungen innerhalb des vereinbarten Pflegeumfangs, ersetzt jedoch keine Genehmigung, keine technische Freigabe und keine Klärung unbekannter Leitungen im Arbeitsbereich.
