Die mitbestimmungsrelevanten Aspekte des betrieblichen Winterdienstes reichen von Arbeitszeitfragen über Arbeitsschutzmaßnahmen bis hin zu Verhaltensregeln im Betrieb. § 87 Abs. 1 BetrVG gewährt dem Betriebsrat hier „echte Mitbestimmung“ – insbesondere bei der Dienstplanerstellung (Arbeitszeit), bei Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutz) und bei betrieblichen Verhaltensregeln (Betriebsordnung). Daneben bestehen Informations- und Beratungsrechte (§ 80, § 106 BetrVG) etwa beim Einsatz von Fremdfirmen. Die Literatur und Rechtsprechung betonen, dass – soweit kein formeller Gesetzes- oder Tarifvorbehalt greift – der Betriebsrat aktiv in die Regelung des Winterdienstes einbezogen werden muss.
Mitbestimmung im organisatorischen Winterdienstprozess
Das Betriebsverfassungsgesetz sichert dem Betriebsrat umfassende Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). Für den betrieblichen Winterdienst sind insbesondere folgende Bereiche relevant:
Arbeitszeitregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2–3 BetrVG): Werden wegen Schnee- und Eisräumung Arbeitszeitpläne verändert – etwa früherer Dienstbeginn, verlängerte Arbeitszeit oder Abruf aus Rufbereitschaft – fällt dies unter die Mitbestimmung des Betriebsrats. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst u.a. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie deren Verteilung, § 87 Abs. 1 Nr. 3 die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung betriebsüblicher Arbeitszeiten. Der Betriebsrat muss zudem bei der Festlegung von Ersatzruhetagen (z.B. nach Sonn- oder Feiertagsarbeit im Winterdienst) mitbestimmen, da deren zeitliche Lage Teil der Arbeitszeitverteilung ist. Gesetzliche Vorschriften (z.B. im ArbZG) setzen Rahmenbedingungen, doch liegen hier meist nur Rahmenregelungen vor – den konkreten Einsatz der Arbeitskräfte im Winterdienst hat der Arbeitgeber „zusammen mit dem Betriebsrat zu entscheiden“.
Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG): Winterdienst birgt besondere Gefährdungen (Glätte, Kälte, schweres Heben). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG muss der Betriebsrat bei allen Maßnahmen mitbestimmen, die der Arbeitgeber zur Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb ergreift (Unfallverhütung, Prävention). Das umfasst z.B. die Vorgabe von Schutzkleidung oder Sicherheitsausrüstung (rutschfeste Schuhe, Winterjacken, Handschuhe) sowie Arbeitsanweisungen zur Unfallvermeidung. Der Betriebsrat ist auch in die durch das Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung eingebunden – er muss insbesondere die aus ihr resultierenden Schutzmaßnahmen absegnen und ihre Umsetzung überwachen. Er kann zudem eigene Vorschläge zur Verbesserung des Winterarbeitsschutzes einbringen. Ebenso unterliegen nach Anhang 5.1 der Arbeitsstättenverordnung Arbeitsplätze im Freien besonderen Anforderungen (z.B. sichere Erreichbarkeit bei jeder Witterung); diese Bestimmungen sind „ausfüllungsbedürftig und unterliegen der Mitbestimmung“.
Ordnung und Verhalten im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG): Der Arbeitgeber kann durch Betriebsordnung oder Betriebsvereinbarung Verhaltensregeln erlassen (z.B. Rauchverbot, Bekleidungsvorschriften). Solche Regelungen, die das „zusätzliche“ Verhalten der Arbeitnehmer steuern, sind mitbestimmungspflichtig. Das gilt auch für winterbezogene Regeln: Beispielsweise können Betriebsvereinbarungen vorschreiben, wo Mitarbeiter bei Schnee zu parken haben oder dass der Arbeitgeber eine ausreichende und rechtzeitige Räumung des Betriebsgeländes sicherstellt. Im genannten Beispiel forderte eine Vereinbarung, dass bei Schneefall „entsprechend den witterungsbedingten Möglichkeiten so zu parken [ist], dass Behinderungen vermieden werden“ und die Firma „dafür Sorge [trägt], dass eine ausreichende und rechtzeitige Winterräumung erfolgt“. Solche Maßnahmen dienen der Betriebsordnung und Arbeitsplatzsicherheit und bedürfen daher der Zustimmung des Betriebsrats.
Fremdfirmeneinsatz und Auslagerung: Nutzt der Betrieb externe Dienstleister für den Winterdienst, muss der Betriebsrat umfassend informiert werden. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat über Art, Dauer und Namen der Fremdfirmenmitarbeiter zu unterrichten. Dadurch kann der Betriebsrat prüfen, ob – etwa aufgrund der Überlassung von bisher betriebseigenen Tätigkeiten – Mitbestimmungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG entstehen (Personaleinzelmaßnahmen) oder sogar eine Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) vorliegt. Darüber hinaus gilt: Falls durch den Fremdvergabe die Betriebsorganisation „grundlegend geändert“ wird und dies erhebliche Nachteile für die Belegschaft hat, sind die Vorschriften über Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) anzuwenden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt z.B. ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ein, wenn ein neuer Auftragnehmer Personal übernimmt und das Geschäft fortführt. In einem konkreten Fall wurde entschieden, dass ein reiner Werkvertrag über Winterdienstarbeiten nicht unter die betrieblichen Mitbestimmungsregeln einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung fiel. Diese Entscheidung betont, dass echtes Outsourcing (Dienst- oder Werkverträge z.B. für Winterdienst) grundsätzlich nicht als mitbestimmungspflichtige Maßnahme anzusehen ist, sofern es nicht als Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG qualifiziert wird.