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Gartengeräte, mechanisch und batteriebetrieben

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Betriebsdokumente für mechanische und batteriebetriebene Gartengeräte im Außenanlagenbetrieb

Gartengeräte, mechanisch und batteriebetrieben

Diese Dokumentationsübersicht beschreibt alle notwendigen Nachweisdokumente für mechanische und akkubetriebene Gartengeräte im Rahmen der Betreiberverantwortung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), den einschlägigen VDI-Richtlinien, der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie den Informationsschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Ziel ist eine rechtssichere, transparente und sicherheitsorientierte Dokumentation, die sowohl interne FM-Prozesse als auch externe Prüf- und Aufsichtsanforderungen erfüllt. Die Unterlagen dienen der sicheren Bereitstellung, Benutzung und Prüfung von Arbeitsmitteln auf betrieblichen Liegenschaften sowie auf Außenflächen.

Gartengeräte: Hand- und Akku-betrieb kombinieren

Dokumentenkategorie: BetrSichV – Ausnahmen, Organisation & Verantwortlichkeiten

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Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Antrag auf Befreiung/Ausnahme von der BetrSichV

Zweck & Geltungsbereich

Begründeter Antrag zur zeitweiligen Abweichung von Anforderungen der BetrSichV, wenn besondere betriebliche Verhältnisse dies zulassen. Der Antrag beschreibt, warum die Standardvorschrift nicht praktikabel ist und welche Schutzmaßnahmen als Ersatz vorgesehen sind.

Relevante Regelwerke

BetrSichV § 3 Abs. 3, TRBS 1200 (Gefährdungsbeurteilung), ggf. ArbSchG und spezifische Normen.

Schlüsselelemente

• Genaue Bezeichnung des Arbeitsmittels
• Beschreibung der Abweichung und betrieblicher Besonderheiten
• Gefährdungsbeurteilung mit Ersatzmaßnahmen
• Nachweis, dass gleichwertige Sicherheit erreicht wird
• Antragsteller, Datum und Unterschrift

Verantwortlich

Arbeitgeber/Unternehmer – er stellt den Antrag und trägt Verantwortung für sichere Durchführung.

Praxis-Hinweise

Eine Ausnahmegenehmigung wird nur in Ausnahmefällen erteilt; sie ist auf bestimmte Arbeitsmittel und Zeiträume begrenzt. Die Genehmigung der Behörde muss vor der Nutzung vorliegen, und es sind fortlaufend Prüfungen durchzuführen, ob die Ersatzmaßnahmen wirksam sind.

Erläuterung

Die Betriebssicherheitsverordnung erlaubt Abweichungen, wenn technische Neuerungen oder besondere Konstruktionen einen alternativen Sicherheitsansatz erfordern. Der Arbeitgeber muss im Antrag nachweisen, dass die Gefährdungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt und durch Ersatzmaßnahmen reduziert wurden und dass die Schutzziele der BetrSichV weiterhin eingehalten werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde prüft den Antrag und legt Auflagen fest. Unabhängig von der Ausnahme bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu aktualisieren und den sicheren Zustand der Geräte zu gewährleisten.

Dokumentenkategorie: Prüfungen & sicherheitstechnische Nachweise

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Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Prüfprotokoll für Gartenarbeitsmittel

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentation der Prüfungen nach der Inbetriebnahme, nach Änderungen und in regelmäßigen Intervallen gemäß TRBS 1201 und § 14 BetrSichV. Das Protokoll dient als Nachweis, dass Arbeitsmittel sicher verwendet werden können.

Relevante Regelwerke

TRBS 1201 (Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen), TRBS 1203 (befähigte Personen), BetrSichV § 14, ggf. DGUV Regel 114-610.

Schlüsselelemente

• Identifikation des Geräts (Hersteller, Typ, Inventarnummer)
• Sichtprüfung (Vollständigkeit, Zustand von Schutzabdeckungen)
• Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Einrichtungen (Messerbremse, Totmannschalter, Sitzkontaktschalter)
• Elektrische Prüfung von Akku-/Elektrogeräten (Isolation, Schutzleiter)
• Ergebnis, festgestellte Mängel und festgelegte Maßnahmen
• Prüffrist, Prüfer, Datum, Unterschrift

Verantwortlich

Befähigte Person nach TRBS 1203; sie muss über Fachkenntnisse und Berufserfahrung verfügen und von der Unternehmungsleitung bestellt sein.

Praxis-Hinweise

Prüfprotokolle sind Grundlage für Arbeitssicherheit und Haftungsabsicherung. Sie müssen aufbewahrt werden und bei Inspektionen der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden können. Bei Feststellung von Mängeln sind die Geräte außer Betrieb zu setzen, bis die Mängel behoben sind.

Erläuterung

Die TRBS 1201 fordert, dass Arbeitsmittel vor der erstmaligen Verwendung und danach in vom Arbeitgeber festzulegenden Intervallen geprüft werden. Inhalt und Umfang der Prüfung richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung, dem Einsatzort sowie den Herstellerangaben. Für handgeführte Mäher und Schneidgeräte verlangen die DGUV-Regeln die regelmäßige Kontrolle der Messer und die Funktionsfähigkeit von Schutzvorrichtungen. Die Prüffristen sind so zu wählen, dass Mängel rechtzeitig erkannt werden; ein jährliches Prüfintervall hat sich bewährt. Das Protokoll belegt, dass der Arbeitgeber seiner Prüfpflicht nachkommt und ist Bestandteil der betrieblichen Sicherheitsdokumentation.

Dokumentenkategorie: Personalbestellung & Befähigungsnachweise

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Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Bestellung zur Befähigten Person nach VDI 4068-1

Zweck & Geltungsbereich

Schriftliche Übertragung der Prüfverantwortung für bestimmte Arbeitsmittel (z. B. Rasenmäher, Freischneider, Heckenscheren) an eine qualifizierte Fachkraft.

Relevante Regelwerke

VDI 4068-1 (Qualifikationsmerkmale und Beauftragung befähigter Personen), BetrSichV § 14, TRBS 1203.

Schlüsselelemente

• Benennung der Person (Name, Funktion)
• Nachweis der Qualifikation (Fachausbildung, Berufserfahrung, spezifische Schulungen)
• Beschreibung der zu prüfenden Arbeitsmittel
• Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten (Durchführung und Dokumentation der Prüfungen, Anordnung von Abhilfemaßnahmen)
• Geltungsbereich und Wirksamkeitsdatum
• Unterschriften von Arbeitgeber und beauftragter Person

Verantwortlich

Arbeitgeber/Unternehmer – er muss sicherstellen, dass befähigte Personen ausreichend qualifiziert und eingesetzt werden.

Praxis-Hinweise

Die beauftragte Person sollte regelmäßig fortgebildet werden. Der Auftrag ist schriftlich zu dokumentieren und kann für einzelne Gerätegruppen oder den gesamten Maschinenpark gelten.

Erläuterung

Gemäß BetrSichV dürfen Prüfungen nur von Personen durchgeführt werden, die über Fachkenntnisse auf Basis ihrer Berufsausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit verfügen. VDI 4068-1 konkretisiert diese Anforderungen und legt fest, dass befähigte Personen das Gerät in Aufbau und Funktion kennen, Gefahrenerkenntnisse besitzen und unabhängig handeln können. Die Bestellung ist eine interne Beauftragung mit der Pflicht, Prüffristen einzuhalten, Mängel zu dokumentieren und den Arbeitgeber über notwendige Maßnahmen zu informieren.

Bestellung zum Koordinator nach GefStoffV/DGUV

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Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Bestellung zum Koordinator nach GefStoffV/DGUV

Zweck & Geltungsbereich

Sicherstellung koordinierter Arbeitsabläufe bei Tätigkeiten mit mehreren Unternehmen oder bei Einsatz von Gefahrstoffen (z. B. Kraftstoffe, Schmierstoffe, Aerosole, Lithium-Ionen-Akkus). Ziel ist die Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen und die Einhaltung des Arbeits- und Brandschutzes.

Relevante Regelwerke

GefStoffV (insbesondere § 6 Gefährdungsbeurteilung und Koordination), DGUV-Information 215-830, BetrSichV § 8 (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber), DGUV Regel 100-001 (Grundsätze der Prävention).

Schlüsselelemente

• Aufgabenbeschreibung (z. B. Ermitteln und Planen von Arbeitsabläufen, Festlegen von Sicherheitsmaßnahmen, Anpassung bei Störungen)
• Zuständigkeiten und Weisungsbefugnis – bei besonderen Gefahren verpflichtend
• Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, einschließlich Notfallmaßnahmen
• Kommunikations- und Freigabeprozesse zwischen Auftraggeber und Fremdfirmen
• Pflicht zur Unterweisung der beteiligten Beschäftigten

Verantwortlich

Arbeitgeber/Unternehmer des auftraggebenden Unternehmens; er stimmt die Benennung mit den Fremdfirmen ab und stellt in der Regel die koordinierende Person.

Praxis-Hinweise

Die koordinierende Person muss mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut sein und über ausreichende Fachkunde verfügen. Bei besonderen Gefahren (z. B. feuergefährliche Arbeiten, Arbeiten mit giftigen Stoffen) muss sie mit Weisungsbefugnissen ausgestattet werden und kann Arbeiten im Gefahrenfall stoppen. Die Bestellung sollte mittels schriftlichem Formular dokumentiert werden und ist Bestandteil des Arbeitsschutzmanagements.

Erläuterung

Wenn Beschäftigte unterschiedlicher Unternehmen nebeneinander arbeiten, entstehen gegenseitige Gefährdungen. Die DGUV-Information 215-830 sieht daher vor, eine koordinierende Person zu benennen, die Arbeitsabläufe ermittelt, Gefährdungsbereiche identifiziert, Sicherheitsmaßnahmen festlegt und deren Einhaltung überwacht. Besonders wichtig ist diese Rolle bei Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe eingesetzt werden, beispielsweise beim Umgang mit Kraftstoffen oder Lithium-Ionen-Akkus. Der Koordinator stimmt die Maßnahmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ab und besitzt bei besonderen Gefahren Weisungsbefugnis. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Beteiligten über Risiken und Maßnahmen informiert werden und dass im Notfall schnell reagiert werden kann.

Dokumentenkategorie: Betriebsanleitungen & Herstellerdokumentation

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Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Betriebsanleitung für Gartenarbeitsmittel

Zweck & Geltungsbereich

Legt den bestimmungsgemäßen Gebrauch, die Sicherheits- und Warnhinweise, die Montage- und Einstellhinweise sowie Wartungs- und Aufbewahrungsanforderungen für das jeweilige Gerät fest.

Relevante Regelwerke

BetrSichV § 6 Abs. 1 (Bereitstellung von Arbeitsmitteln), Maschinenrichtlinie, Produktsicherheitsgesetz, ggf. GefStoffV für Akkus.

Schlüsselelemente

• Bestimmungsgemäßer Einsatz und Einsatzgrenzen (z. B. Schnittstärke, Hangneigung)
• Sicherheitshinweise zu Schutzhauben, Messerbremse, Totmannschalter; Hinweis, dass Verstopfungen nur bei ausgeschaltetem Motor beseitigt werden dürfen
• Montage- und Einstellhinweise, Bedienungsschritte
• Pflege- und Wartungsanforderungen (Reinigung, Messerwechsel, Schmierung)
• Hinweise zur Lagerung und Aufbewahrung (trockene, sichere Umgebung; Messersicherungen anbringen)
• Spezielle Hinweise für Akku-Betrieb: Lade- und Temperaturbereiche, Ladegeräte, Lagerung und Transport nach Gefahrstoffrecht (UN-Kennzeichnung, Abstände zu Brandlasten); Erkennen und Umgang mit beschädigten Akkus
• Ersatz- und Verschleißteile sowie Hinweis auf Originalersatzteile

Verantwortlich

Hersteller – er erstellt und liefert die Betriebsanleitung; der Arbeitgeber muss sie aufbewahren und den Beschäftigten zugänglich machen.

Praxis-Hinweise

Betriebsanleitungen sind Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Sie müssen in verständlicher Form vorliegen und bei Änderungen am Gerät aktualisiert werden. Für Akkus gilt: nur im angegebenen Temperaturfenster laden, direkte Sonneneinstrahlung und mechanische Belastungen vermeiden. Defekte oder aufgeblähte Akkus sind in speziellen Behältern zu lagern und der Entsorgung zuzuführen.

Erläuterung

Betriebsanleitungen beschreiben den sicheren und bestimmungsgemäßen Einsatz der Geräte. Bei mechanischen Gartengeräten enthalten sie detaillierte Informationen zu Schnittwerkzeugen und Sicherheitseinrichtungen. So fordert die DGUV-Regel für Mäher, dass Messer vor Arbeitsbeginn kontrolliert und Sicherheitseinrichtungen wie Totmannschaltungen funktionsfähig sein müssen. Bei akkubetriebenen Geräten sind zusätzliche Hinweise zum sicheren Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus erforderlich: Transport gemäß ADR-Regelungen, Lagerung mit ausreichendem Abstand zu anderen Brandlasten und Erkennen von Beschädigungen. Der Hersteller muss auch Hinweise zu Ladezyklen, Temperaturgrenzen und Entsorgung geben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Betriebsanleitung zu berücksichtigen, bei Unterweisungen zu verwenden und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Betriebsanweisung für mechanische und akkubetriebene Gartengeräte

Zweck & Geltungsbereich

Unterweisung der Beschäftigten über sichere Handhabung, bestimmungsgemäßen Gebrauch und Verhaltensregeln beim Betrieb von Gartengeräten.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV; DGUV-I 205-001

Schlüsselelemente

• Gerätebeschreibung und Einsatzbereich
• Gefährdungen (mechanisch, elektrisch, Akku, Lärm, Vibrationen)
• Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung (PSA)
• Betriebsregeln und Verbote
• Verhalten bei Störungen und Unfällen
• Wartungs- und Prüfvorgaben

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer

Praxis-Hinweise

Bestandteil jeder Unterweisung; muss am Einsatzort verfügbar sein; essenziell für DGUV-Überprüfungen und Gefährdungsbeurteilungen.

Erläuterung

Betriebsanweisungen gehören zu den Kernpflichten des Arbeitgebers nach BetrSichV. Nach § 12 BetrSichV müssen Beschäftigte vor der ersten Verwendung eines Arbeitsmittels anhand einer Betriebsanweisung unterwiesen werden; diese Unterweisung ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu wiederholen und schriftlich zu dokumentieren. Bei mechanischen und akkubetriebenen Gartengeräten dienen die Betriebsanweisungen der sicheren Nutzung und enthalten genaue Angaben zu Gefahren, Schutzmaßnahmen, Bedienhinweisen und zum Verhalten bei Störungen. Sie bilden einen zentralen Bestandteil der Betreiberakte und unterstützen die Sicherheit der Beschäftigten im täglichen Einsatz. Die DGUV-Regel zur Grün- und Landschaftspflege betont, dass Unterweisungen nur wirksam sind, wenn die Beschäftigten über Gefahren informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen; Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderungen der Arbeitsbedingungen erfolgen und sind zu dokumentieren.

Dokumentation des vereinfachten Verfahrens nach BetrSichV

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Dokumentation des vereinfachten Verfahrens nach BetrSichV

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis, dass das Arbeitsmittel in eine Kategorie fällt, die ein vereinfachtes Prüf- und Bewertungsverfahren zulässt.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• Einstufung des Geräts gemäß § 7 BetrSichV
• Begründung für vereinfachte Prüfanforderungen
• Definition reduzierter Prüfschritte
• Festlegung organisatorischer Maßnahmen

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer

Praxis-Hinweise

Erleichtert die Prüfplanung; wird bei Audits angefordert, wenn reduzierte Prüfintervalle oder reduzierte Dokumentation angewendet werden.

Erläuterung

§ 7 BetrSichV erlaubt eine vereinfachte Vorgehensweise bei Arbeitsmitteln, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Gerät mindestens den geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht, ausschließlich bestimmungsgemäß benutzt wird, keine zusätzlichen Gefährdungen bestehen und die erforderlichen Instandhaltungs- und Prüfmaßnahmen durchgeführt werden. Für geringgefährliche Gartengeräte kann dadurch auf zusätzliche Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 BetrSichV verzichtet werden. Die Dokumentation dieses Verfahrens ist verpflichtend, um bei Kontrollen nachvollziehbar darzustellen, dass geringere Prüf- oder Dokumentationsanforderungen rechtlich zulässig sind. Sie enthält die Einstufung des Geräts, eine Begründung und die Festlegung der reduzierten Prüfschritte und organisatorischen Maßnahmen.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

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Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Gefährdungsbeurteilung für mechanische und akkubetriebene Gartengeräte

Zweck & Geltungsbereich

Identifikation und Bewertung aller Gefährdungen beim Umgang mit Gartengeräten, inklusive Maßnahmen zur Risikoabwehr.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• Identifikation mechanischer, elektrischer und ergonomischer Gefährdungen
• Bewertung von Lärm, Vibrationen und Akku-Besonderheiten
• Maßnahmen, PSA, Einsatzbeschränkungen
• Prüfanforderungen und Intervallfestlegung
• Wirksamkeitskontrollen

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer

Praxis-Hinweise

Muss vor Erstnutzung erstellt und regelmäßig aktualisiert werden; Grundlage für Unterweisung, Prüfkonzept und Beschaffungsentscheidungen.

Erläuterung

Die Gefährdungsbeurteilung ist die entscheidende Grundlage für alle weiteren sicherheitstechnischen Maßnahmen. Nach § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber vor der Verwendung eines Arbeitsmittels die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten. In die Beurteilung sind Gefährdungen aus dem Arbeitsmittel selbst, der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen einzubeziehen. Dabei müssen ergonomische, physische und psychische Belastungen sowie vorhersehbare Betriebsstörungen berücksichtigt werden. Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor Auswahl und Beschaffung beginnen und darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Sie wird regelmäßig überprüft und bei sicherheitsrelevanten Änderungen aktualisiert.

Die DGUV-Regel 114-610 betont, dass nur durch eine systematische Gefährdungsbeurteilung Gefahren erkannt und geeignete Maßnahmen eingeführt werden können; diese Beurteilung ist zu dokumentieren und ermöglicht die Wirksamkeitskontrolle der Arbeitsschutzmaßnahmen. Zudem fordert die Regel, dass Unterweisungen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung erfolgen und technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip festgelegt werden.

Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen

Zweck & Geltungsbereich

Sicherstellung, dass Prüfungen von qualifizierten, fachkundigen Personen durchgeführt werden, wie es die BetrSichV fordert.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• Qualifikationsanforderungen
• Berufliche Kenntnisse und Unterweisungen
• Erfahrung im Umgang mit entsprechenden Geräten
• Befugnis- und Aufgabenbeschreibung

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer

Praxis-Hinweise

Wird bei DGUV- oder Behördenprüfungen angefordert; Grundlage für Auswahl interner oder externer Prüfdienstleister.

Erläuterung

Nur befähigte Personen dürfen Arbeitsmittel prüfen. § 2 Absatz 6 BetrSichV definiert eine „zur Prüfung befähigte Person“ als jemand, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Aufgabe und müssen durch Teilnahme an Schulungen auf dem aktuellen Stand gehalten werden. § 14 BetrSichV schreibt vor, dass Arbeitsmittel vor der ersten Verwendung sowie regelmäßig von zur Prüfung befähigten Personen geprüft werden müssen; dabei ist die Prüfung zu dokumentieren, und der Arbeitgeber muss die Prüfergebnisse bis zur nächsten Prüfung aufbewahren. Zur Prüfung befähigte Personen unterliegen bei der Durchführung der Prüfungen keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers und dürfen aufgrund ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Dokumentation der Anforderungen an diese Personen schafft Rechtssicherheit und Transparenz bei der Auswahl interner oder externer Prüfer.

Prüfkonzept und Prüfintervalle

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Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Prüfkonzept für Gartengeräte

Zweck & Geltungsbereich

Festlegung, welche Prüfungen (Sichtprüfung, Funktionsprüfung, elektrische Prüfung) wann, wie und durch wen durchzuführen sind.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• Prüfarten (mechanisch, elektrisch, Ladeeinrichtungen)
• Prüfintervall (z. B. jährlich oder nach Einsatzstunden)
• Prüfumfang
• Bewertungskriterien
• Dokumentationsanforderungen

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer

Praxis-Hinweise

Dient als Grundlage für digitale Prüfbücher, Jahresprüfpläne und Wartungsverträge; wird regelmäßig durch die Berufsgenossenschaft überprüft.

Erläuterung

Ein strukturiertes Prüfkonzept ist zentraler Bestandteil der Betreiberverantwortung. Nach § 3 Absatz 6 BetrSichV muss der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen für wiederkehrende Prüfungen festlegen; diese Fristen müssen so gewählt werden, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. Die Prüfungen umfassen eine Prüfung vor der ersten Verwendung, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren und muss Angaben zu Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Namen und Unterschrift der befähigten Person enthalten.

Für mechanische und akkubetriebene Gartengeräte sind unterschiedliche Prüfarten notwendig: Sichtprüfungen zur Feststellung äußerer Schäden, Funktionsprüfungen zur Überprüfung der Betriebsfunktion und Sicherheitsausrüstungen, elektrische Prüfungen bei akkubetriebenen Geräten sowie Prüfungen der Ladeeinrichtungen. Die Intervalle orientieren sich an der Gefährdungsbeurteilung, an Herstellerangaben und an den Einsatzzeiten. Das Prüfkonzept dokumentiert den Ablauf der Prüfungen, die Bewertungskriterien und legt fest, wer die Prüfungen durchführt. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für digitale Prüfbücher, Jahresprüfpläne und Wartungsverträge und wird im Rahmen von Audits durch die Berufsgenossenschaften geprüft.

Dokumentationsstruktur für mechanische und akkubetriebene Gartengeräte

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Nachweis der beruflichen Qualifikation zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Zweck & Geltungsbereich

Sicherstellen, dass Gefährdungsbeurteilungen gemäß BetrSichV von fachkundigen, qualifizierten Personen erstellt werden

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, ArbSchG

Schlüsselelemente

• Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise • Teilnahmezertifikate von Schulungen • Nachweise zur Fachkunde für mechanische und akkubetriebene Geräte • Dokumentation der Kompetenzbereiche

Verantwortlich

Bildungsanbieter / Schulungsträger

Praxis-Hinweise

Erforderlich zur Rechtssicherheit der Gefährdungsbeurteilung; wird bei Audits und durch Berufsgenossenschaften geprüft

Erläuterung

Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungsbeurteilungen vor dem Einsatz von Arbeitsmitteln durchzuführen und diese Beurteilungen ausschließlich von fachkundigen Personen anfertigen zu lassen. Fachkunde umfasst Fachwissen in Mechanik, Elektrotechnik, Akku- und Ladetechnik, Ergonomie sowie Kenntnisse über Schnitt- und Stoßgefahren, Lärmeinwirkungen, Vibrationen und die spezifischen Risiken von Lithium-Ionen-Batterien. Ein formaler Nachweis der Qualifikation – etwa Ausbildungszeugnisse, Schulungsnachweise und Zertifikate – stellt sicher, dass die beauftragten Personen die komplexen Risiken richtig einschätzen können. Die Dokumentation dient als Grundlage für Betreiberverantwortung und haftungsrelevante Entscheidungen und wird von Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften regelmäßig überprüft.

Herstellerinformationen zur Wartung – Arbeitsmittel gemäß BetrSichV

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Herstellerinformationen zur Wartung mechanischer und akkubetriebener Gartengeräte

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung aller sicherheitsrelevanten Wartungs-, Reparatur- und Prüfhinweise für einen betriebssicheren Einsatz

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, Produktsicherheitsrecht

Schlüsselelemente

• Wartungsintervalle
• Schmier- und Reinigungspläne
• Sicherheitshinweise
• Spezifikationen zu Akkus und Ladegeräten
• Ersatzteil- und Verschleißteilinformationen

Verantwortlich

Hersteller

Praxis-Hinweise

Grundlage für die FM-Wartungsplanung; dient der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung sowie der Wahrung von Garantie- und Haftungsansprüchen

Erläuterung

Herstellerinformationen bilden den Rahmen für eine sichere Instandhaltung. Die BetrSichV verlangt, dass Arbeitgeber alle notwendigen Informationen für die Gefährdungsbeurteilung einholen, darunter Betriebs- und Gebrauchsanleitungen. Für mechanische und akkubetriebene Gartengeräte umfassen diese Informationen Wartungsintervalle, Schmier- und Reinigungspläne, Einstellwerte sowie Hinweise zur Demontage und Reparatur. Insbesondere bei Lithium-Ionen-Batterien muss der Hersteller detaillierte Angaben zu Ladegeräten, zulässigen Temperaturbereichen und maximalen Lade-/Entladeströmen liefern. Die DGUV-Information 205-041 warnt vor Brand- und Explosionsgefahren bei Überladung, Kurzschluss und mechanischer Beschädigung von Lithium-Ionen-Batterien; die Handhabung darf deshalb nur gemäß Herstellerangaben erfolgen. Diese Unterlagen sind Grundlage für die FM-Wartungsplanung, werden in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und sind relevant für Garantie- und Haftungsfragen.

Informationen für die Gefährdungsbeurteilung – Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Informationssammlung für die Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung technischer, organisatorischer und sicherheitstechnischer Informationen zur Durchführung einer normgerechten Gefährdungsbeurteilung

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, ArbSchG, DGUV-Regelwerk

Schlüsselelemente

• Technische Gerätespezifikationen
• Sicherheitsfunktionen
• Hinweise zu Unfallrisiken (Schnitt-, Stoß-, Lärm-, Akkugefahren)
• Betriebsbedingungen (Witterung, Untergrund)
• Angaben aus Herstellerdokumenten

Verantwortlich

Hersteller, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betreiber

Praxis-Hinweise

Grundlage jeder rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung; muss regelmäßig aktualisiert werden; wird bei Prüfungen der Berufsgenossenschaften eingefordert

Erläuterung

Eine vollständige Gefährdungsbeurteilung erfordert eine umfassende Informationsbasis. Neben den technischen Datenblättern sind Sicherheitsfunktionen, Kennwerte für Lärm und Vibrationen, Angaben zu Schutzvorrichtungen und Hinweise zu Schnitt-, Stoß- und Quetschgefahren zu sammeln. Die DGUV-Regel 114-610 beschreibt, dass beim Einsatz von Maschinen Verletzungs- und Gesundheitsgefahren durch ungeschützte Arbeitswerkzeuge, erfasste Körperteile, unerwartetes Starten, Umkippen, Berührung heißer Teile, Lärm, Abgase sowie Muskel-Skelett-Belastungen bestehen. Für akkubetriebene Geräte kommen die Risiken von Brand, Explosion und toxischen Emissionen hinzu; Lithium-Ionen-Batterien können bei Überladung, Tiefentladung, Kurzschluss oder mechanischer Beschädigung brennen oder explodieren. Die BetrSichV schreibt vor, dass der Arbeitgeber alle für die Beurteilung erforderlichen Informationen beschafft und vorhandene Gefährdungsbeurteilungen des Herstellers übernehmen darf. Aus den zusammengetragenen Daten leiten sich die Schutzmaßnahmen ab, die nach dem T-O-P-Prinzip (technisch – organisatorisch – personenbezogen) zu priorisieren sind. Die Dokumentation ist regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren; Änderungen der Arbeitsbedingungen, Unfälle oder neue Erkenntnisse machen eine Aktualisierung erforderlich.

Informationen zu Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Notfall- und Erste-Hilfe-Informationen zu mechanischen und akkubetriebenen Gartengeräten

Zweck & Geltungsbereich

Sicherstellung der Unterweisung der Beschäftigten für Notfälle, insbesondere bei Schnittverletzungen, Stromschlägen oder Akkuereignissen

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, ArbSchG, DGUV-Regeln, DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 205-041

Schlüsselelemente

• Verhalten bei Schnitt- und Quetschverletzungen
• Maßnahmen bei Überhitzung, Brand oder Explosion von Akkus
• Vorgehen bei elektrischem Schlag
• Notabschaltungen und Evakuierungswege
• Alarmierungs- und Rettungsketten

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer

Praxis-Hinweise

Bestandteil jeder Arbeitsschutzunterweisung; muss sichtbar verfügbar und regelmäßig aktualisiert werden; wird von Berufsgenossenschaften und Aufsichtsbehörden geprüft

Erläuterung

Mechanische Schneid-, Säge- und Schlagwerkzeuge verursachen häufig tiefe Schnitt-, Stich- und Quetschverletzungen. Die DGUV-Regel 114-610 fordert, dass bei solchen Geräten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitgestellt und Beschäftigte über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Lithium-Ionen-Akkus stellen eine besondere Gefahrenquelle dar: Überladung, Tiefentladung, Kurzschluss oder unsachgemäßer Transport können zu Bränden, Explosionen oder dem Austritt giftiger Elektrolyte führen. Daher müssen Notfallpläne auch Maßnahmen bei Akkuereignissen vorsehen, z. B. Brandbekämpfung unter Beachtung der Herstellerhinweise, sichere Abschaltung des Geräts und Evakuierung gefährdeter Bereiche.

Die BetrSichV verlangt, dass Unterweisungen vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln auch Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe umfassen. DGUV-Regel 114-610 erläutert, dass die Organisation der Ersten Hilfe zu den Grundpflichten des Unternehmers gehört; Erste Hilfe umfasst das Absichern der Unfallstelle, Rettung aus akuter Gefahr, Notruf, lebensrettende Sofortmaßnahmen und Betreuung Betroffener. Unternehmen müssen geeignete Verbandskästen nach DIN 13157/13169 bereithalten und eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Ersthelfer stellen. Nach DGUV Vorschrift 1 hat der Arbeitgeber die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel zur Erste Hilfe bereitzustellen und sicherzustellen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und ärztliche Versorgung veranlasst wird. Zudem muss jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden. Diese Informationen sind in Notfallplänen, Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen zu verankern und sichtbar zugänglich zu machen.

Protokoll über besondere Unterweisungen – Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Unterweisungsprotokoll für mechanische und akkubetriebene Gartengeräte

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis der durchgeführten sicherheitstechnischen Unterweisungen über bestimmungsgemäße und sichere Benutzung

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, DGUV Vorschrift 1

Schlüsselelemente

• Unterweisungsthema
• Inhalt (Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Notfallabläufe)
• Teilnehmerliste
• Datum und Dauer
• Unterschriften der Beschäftigten

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer

Praxis-Hinweise

Jährlich und anlassbezogen durchzuführen; Pflichtnachweis für Berufsgenossenschaften, interne Audits und Unfallermittlungen

Erläuterung

Unterweisungen sind nach BetrSichV zwingende Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit. Vor der ersten Verwendung eines Arbeitsmittels müssen Beschäftigte über vorhandene Gefährdungen, Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe unterwiesen werden; diese Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. Die DGUV-Regel 114-610 ergänzt, dass Unterweisungen vor Aufnahme einer Tätigkeit, bei Tätigkeitswechsel sowie bei Änderungen des Aufgabenbereichs oder der Arbeitsabläufe stattfinden müssen und dass jede Unterweisung dokumentiert werden muss. DGUV Vorschrift 1 fordert, dass die Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz einmal jährlich wiederholt und schriftlich dokumentiert wird.

Ein Unterweisungsprotokoll enthält das Thema, den vermittelten Inhalt (Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Notfallabläufe), die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Datum und Dauer sowie die Unterschriften der Beschäftigten. Dieses Protokoll dient als Nachweis, dass der Arbeitgeber seiner Unterweisungspflicht nachgekommen ist, und ist im Rahmen von Audits, Unfallermittlungen und Haftungsfragen von entscheidender Bedeutung.

Dokumentationsstruktur für Garden Tools (mechanisch & akkubetrieben)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Schutzkonzept für Gartengeräte (mechanisch & akkubetrieben)

Zweck & Geltungsbereich

Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Nutzung von Gartengeräten als Arbeitsmittel

Relevante Regelwerke/Normen

TRBS 1115, TRBS 1111, BetrSichV, ArbSchG

Schlüsselelemente

• Gefährdungsbereiche und Gefährdungsszenarien
• technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen
• Notfallmaßnahmen
• Unterweisungsanforderungen
• Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

Verantwortlich

Arbeitgeber

Praxis-Hinweise

Das Schutzkonzept bildet die Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Sicherheitsunterweisungen und Betriebsanweisungen; es wird regelmäßig im Rahmen der Unterweisungen aktualisiert

Erläuterung

Nach TRBS 1111 müssen Arbeitgeber vor Beschaffung oder Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchführen; diese ist zwingend vor der DGUV-V3-Prüfung erforderlich und muss regelmäßig überprüft und angepasst werden. Die Beurteilung darf nicht nur die von Herstellern vorgesehenen Nutzungsarten berücksichtigen, sondern muss die tatsächlichen betrieblichen Bedingungen einbeziehen. TRBS 1111 unterscheidet zwischen bestimmungsgemäßer Verwendung (durch den Hersteller definiert) und vom Arbeitgeber festgelegter Verwendung und verlangt, dass beide Varianten in die Gefährdungsbeurteilung einfließen.

TRBS 1115 ergänzt diese Anforderungen, indem sie auch sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen betrachtet und verlangt, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen dokumentiert, regelmäßig überprüft sowie bei technischen Änderungen aktualisiert werden. Für akkubetriebene Gartengeräte bedeutet dies, dass neben mechanischen Gefahren (Messer, Scherkräfte) insbesondere elektrische und chemische Risiken (z. B. Kurzschluss, Brandlast, thermische Belastungen) in das Schutzkonzept einzubeziehen sind. Das Schutzkonzept dient als verbindlicher Rahmen für den sicheren Betrieb und ist vom Arbeitgeber zu erstellen, fortzuführen und bei Unterweisungen zu verwenden.

Unfall- und Schadensbericht für Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Unfall- und Schadensbericht für Gartengeräte

Zweck & Geltungsbereich

Strukturierte Dokumentation von Unfällen, Beinaheunfällen und Sachschäden, die bei der Nutzung von Gartengeräten auftreten

Relevante Regelwerke/Normen

TRBS 3151 (TRGS 751), BetrSichV

Schlüsselelemente

• Unfallhergang
• Beteiligte Personen
• Gerätetyp und Zustand
• Ursachenanalyse
• Sofort- und Folgemaßnahmen
• Korrekturmaßnahmen zur Vermeidung wiederkehrender Risiken

Verantwortlich

Arbeitgeber/Unternehmer

Praxis-Hinweise

Ein Unfallbericht ist bei meldepflichtigen Ereignissen zwingend zu erstellen; er dient zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden

Erläuterung

Gemäß DGUV-Vorschrift 1 muss jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wird, dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen können in einem Meldeblock oder in elektronischer Form erfolgen und müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Diese Dokumentation ist ein personenbezogenes Datum und muss vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden. Die vollständige Aufzeichnung ist wichtig, um Arbeitsunfälle gegenüber der Unfallversicherung nachweisen zu können.

Der Unfall- und Schadensbericht sollte neben den gesetzlichen Mindestangaben (Ort, Zeit, Beteiligte, Verletzungen) auch Informationen über den Zustand des Geräts, Wartungshistorie und eventuelle Abweichungen vom Schutzkonzept enthalten. Die Dokumentation von Beinaheunfällen ermöglicht es, latent vorhandene Risiken zu erkennen und proaktiv in die Gefährdungsbeurteilung einfließen zu lassen. Der Bericht ist nach der TRBS 3151 sowie der BetrSichV in die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Herstellerunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung sicherheitsrelevanter Informationen des Herstellers zur Einbindung in die Gefährdungsbeurteilung

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV

Schlüsselelemente

• Betriebsanleitungen
• Sicherheits- und Warnhinweise
• Technische Daten
• Wartungs- und Prüfvorgaben
• Angaben zum Restrisiko

Verantwortlich

Hersteller/Händler

Praxis-Hinweise

Die Unterlagen müssen vollständig vorliegen, bevor das Arbeitsmittel im Betrieb eingesetzt wird; sie sind Teil der technischen Betreiberakte

Erläuterung

Die BetrSichV erlaubt dem Arbeitgeber, bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen und Herstellerinformationen zu berücksichtigen, wenn diese die betrieblichen Arbeitsbedingungen abdecken. Herstellerunterlagen wie Betriebsanleitungen, technische Daten und Sicherheitswarnungen stellen somit eine wichtige Grundlage der Gefährdungsbeurteilung dar.

Praktische Hinweise der Berufsgenossenschaften unterstreichen, dass Maschinen dem Stand der Technik entsprechen müssen und dass Herstellerunterlagen zur Nachrüstung und für die Erstellung von Betriebsanweisungen zu nutzen sind. Auch die Wartungs- und Sicherheitsprüfpläne sollen auf diesen Unterlagen basieren und müssen vorliegen. Bei akkubetriebenen Geräten sind zusätzlich Angaben zur Akkuchemie, zum Ladeverfahren und zu Sicherheitsabschaltungen erforderlich, um Risiken wie thermische Überlastung oder Brand zu erkennen. Die vollständige Dokumentation ist dauerhaft in der Betreiberakte aufzubewahren.

Dokumentation des Ergebnisses der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Ergebnisprotokoll der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentation der regelmäßigen Evaluierung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, ArbSchG

Schlüsselelemente

• Anlass der Überprüfung
• Veränderungen an Arbeitsmitteln (z. B. neue Akkutechnologien)
• Erkenntnisse aus Unfällen und Beinaheunfällen
• Anpassungen der Schutzmaßnahmen
• Prüfdatum und Prüfer

Verantwortlich

Arbeitgeber/Unternehmer

Praxis-Hinweise

Die Überprüfung ist bei wesentlichen Änderungen und in regelmäßigen Abständen vorzunehmen; sie ist bei Audits und Behördenprüfungen essentiell

Erläuterung

Die BetrSichV schreibt vor, dass Gefährdungsbeurteilungen nicht statisch sein dürfen. Der Arbeitgeber muss sie regelmäßig überprüfen und bei sicherheitsrelevanten Änderungen, bei Unfällen oder wenn Schutzmaßnahmen unwirksam sind, anpassen. Gleichzeitig müssen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung vor der ersten Nutzung schriftlich dokumentiert werden; die Dokumentation umfasst die ermittelten Gefährdungen, die festgelegten Maßnahmen, deren Übereinstimmung mit den TRBS sowie Prüfintervalle und Wirksamkeitskontrollen.

Die regelmäßige Überprüfung sollte systematisch erfolgen: technische Änderungen (z. B. Einführung neuer Akkutechnologien), organisatorische Änderungen (z. B. neue Prozesse, Personaleinsatz) und Erkenntnisse aus Unfallberichten fließen ein. Dadurch kann der Arbeitgeber nachweisen, dass die Arbeitsmittel stets dem Stand der Technik und den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Nachweis der Verpflichtung von Lieferanten zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Lieferantenerklärung zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen

Zweck & Geltungsbereich

Sicherstellung, dass Lieferanten von Arbeitsmitteln alle arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen und die erforderlichen Nachweise erbringen

Relevante Regelwerke/Normen

DGUV-V 1, ArbSchG

Schlüsselelemente

• Bestätigung der Konformität
• Nachweis der CE-Kennzeichnung
• Sicherheits- und Materialerklärungen
• Verpflichtung zur Bereitstellung vollständiger Unterlagen
• Qualifikationsnachweise des Personals (bei Montage/Service)

Verantwortlich

Auftraggeber (Besteller)

Praxis-Hinweise

Die Erklärung ist bei Beschaffung, Ausschreibungen und Lieferantenbewertungen einzuholen; sie minimiert Beschaffungsrisiken und haftungsrechtliche Lücken

Erläuterung

§ 5 der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verpflichtet Unternehmer, bei der Vergabe von Aufträgen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz explizit einzufordern. Der Arbeitgeber muss Auftragnehmer schriftlich anweisen, die relevanten Sicherheitsanforderungen einzuhalten, wenn Arbeitsmittel geplant, hergestellt oder geliefert werden. Bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen hat der Auftraggeber den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen und sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden.

§ 6 der DGUV-Vorschrift 1 verpflichtet mehrere Unternehmen, bei gemeinsamer Tätigkeit die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu koordinieren. Sie müssen eine koordinierende Person benennen, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden, und sicherstellen, dass alle in ihrem Betrieb tätigen Personen angemessen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen sind. Die Berufsgenossenschaft BG Verkehr betont, dass Auftraggeber dafür sorgen müssen, dass externe Firmen und Lieferanten die eigenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einhalten, in die lokalen Gegebenheiten und Notfallmaßnahmen eingewiesen werden und dass der Informations- und Berichtswesen über Unfälle geregelt ist.

Eine schriftliche Lieferantenerklärung sollte daher die Konformität des gelieferten Arbeitsmittels, die CE-Kennzeichnung, Sicherheits- und Materialnachweise sowie die Verpflichtung zur Bereitstellung vollständiger Unterlagen beinhalten. Bei Montage- oder Wartungsleistungen sind zusätzlich Qualifikationsnachweise des Personals erforderlich. Der Auftraggeber bleibt dafür verantwortlich, die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen zu überwachen und die Leistungen der Lieferanten zu bewerten.