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Zuständigkeiten beim Ausbau klarstellen

Facility Management: Aussenanlagen » Winterdienst » Abgrenzung von Generalunternehmer- und Nutzerausbauten

FM, Außenanlagen, Winterdienst: Abgrenzung von GU- und Nutzerausbauten

FM, Außenanlagen, Winterdienst: Abgrenzung von GU- und Nutzerausbauten

Moderne Bauprojekte und Erweiterungsphasen (Ausbauphasen) stellen hohe Anforderungen an die Klärung von Zuständigkeiten. Bereits während der Planungs- und Bauphase werden entscheidende Weichen für den späteren Betrieb gestellt. Insbesondere bei der Abgrenzung von Leistungen zwischen einem Generalunternehmer (GU) und vom Nutzer veranlassten Ausbauten besteht häufig Klärungsbedarf. So schafft der GU die bauliche und technische Grundlage eines Gebäudes oder Geländes, während spezifische Anpassungen und Ausstattungen durch den Nutzer (Mieter oder Betreiber) im Nutzerausbau erfolgen. Ohne eine klare Abgrenzung dieser Verantwortlichkeiten drohen Schnittstellenprobleme, Doppelarbeit und haftungsrechtliche Unsicherheiten. Die Thematik berührt juristische, baulich-technische sowie betriebsorganisatorische Aspekte und ist assetklassenübergreifend relevant – von Büroimmobilien über Gesundheitsbauten bis zu Industrieanlagen.

Für die Praxis bedeutet dies, interdisziplinär zu arbeiten: Juristen, Planer, FM-Manager und Nutzervertreter sollten gemeinsam Konzepte erarbeiten, die sowohl den Bau als auch den Betrieb im Blick haben. Die Integration von Facility Management in die Planungs- und Bauphase, wie sie nun auch durch Richtlinien (z.B. GEFMA 116) propagiert wird, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dadurch wird eine Lebenszyklus-Perspektive eingenommen, die sicherstellt, dass spätere Nutzerausbauten antizipiert und eingebettet werden können.

Begriffe und Rahmenbedingungen

Bevor in die Details eingestiegen wird, sollen zentrale Begriffe und der Kontext präzisiert werden:

  • Generalunternehmer (GU): Ein GU übernimmt im Auftrag des Bauherrn die schlüsselfertige Erstellung eines Bauwerks. Er erbringt alle vereinbarten Bauleistungen entweder selbst oder durch Nachunternehmer und ist verantwortlich für die bauliche Grundstruktur und Infrastruktur des Projekts. Der GU arbeitet auf Basis einer Leistungsbeschreibung des Auftraggebers (z.B. funktionale Leistungsbeschreibung) und schuldet ein fertiges Gebäude bzw. fertig erschlossene Außenanlagen gemäß Vertrag.

  • Nutzerausbau (Mieterausbau): Darunter versteht man alle baulichen Anpassungen und Ausstattungen, die über den Standard des GU hinausgehen und spezifisch auf die Bedürfnisse des Nutzers oder Mieters zugeschnitten sind. Dazu können z.B. spezielle Innenausbauten (Raumaufteilung, besondere technische Anlagen) oder individuelle Außenanlagenelemente gehören. Oft wird der Nutzerausbau vom Mieter selbst oder von dessen beauftragten Fachplanern und Firmen durchgeführt, teils parallel zur GU-Leistung oder in einer zweiten Phase nach Übergabe des Basisgebäudes.

  • Außenanlagen: Dieser Begriff umfasst die außenliegenden Bereiche eines Grundstücks, etwa Zufahrtswege, Parkplätze, Grün- und Freiflächen, Beleuchtungsanlagen im Freien, Umfriedungen (Zäune, Tore) etc. Außenanlagen sind integraler Bestandteil vieler Projekte und unterliegen ebenfalls der Trennung in GU-Leistungen (z.B. Geländemodellierung, Grunderschließung) und Nutzerausbauten (z.B. zusätzliche Möblierung oder Sonderausstattungen).

  • Winterdienst: Hierunter fallen alle Maßnahmen des Betriebs im Winter, insbesondere Räum- und Streudienst bei Schnee und Eis auf Wegen, Plätzen und Eingangsbereichen. Der Winterdienst hat eine hohe rechtliche Relevanz aufgrund der Verkehrssicherungspflicht: Grundeigentümer sind grundsätzlich verpflichtet, für sichere Wege auf ihrem Grundstück zu sorgen. Im Mietverhältnis kann diese Pflicht vertraglich auf Mieter übertragen werden, jedoch nur wirksam, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist. Auch dann bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die Ausführung zu kontrollieren, da er bei Vernachlässigung durch den Mieter andernfalls weiterhin haftet.

Assetklassen und Anwendungsbereiche: Die Notwendigkeit klarer Verantwortlichkeitsabgrenzung besteht sektorübergreifend. In Bürogebäuden sind häufig mehrere Mieter beteiligt, was eine genaue Zuordnung von Ausbaumaßnahmen (z.B. eingezogene Trennwände, mieterspezifische IT-Installationen) und späteren Betriebspflichten (Reinigung, Winterdienst vor gemieteten Eingängen etc.) erfordert. Im Gesundheitswesen (z.B. Krankenhäusern) gibt es oft einen Bauherrn (Träger) und komplexe Nutzeranforderungen (medizinische Einrichtungen, Reinräume u.Ä.), wodurch GU-Standardleistungen und nutzerspezifische Ausbauten klar getrennt werden müssen, um Hygiene- und Betriebsanforderungen gerecht zu werden. Industrieanlagen zeigen wiederum andere Herausforderungen: Ein Industriebau wird vom GU als Hülle mit Basis-Infrastruktur erstellt, während die Produktionsanlagen, Spezialfundamente oder zusätzliche Sicherheitsbereiche durch den Betreiber als Nutzerausbau realisiert werden – hier sind technische Schnittstellen (Versorgung, Entwässerung, Brandschutz) sorgfältig zu definieren, um spätere Betriebsstörungen zu vermeiden. Gemeinsam ist allen Assetklassen, dass unklare Zuständigkeiten bei Ausbauprojekten zu Verzögerungen, Mehrkosten und Risiken im Betrieb führen können. Dem gilt es durch einheitliche Prinzipien der Verantwortungsabgrenzung entgegenzuwirken.

Rechtliche Aspekte der Verantwortungsabgrenzung

Eine klare Zuweisung von Aufgaben und Pflichten beim Ausbau hat erhebliche rechtliche Implikationen. Zunächst ist auf die allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen einzugehen: Der GU wird in der Regel auf Basis eines Werkvertrags (nach BGB oder VOB/B) tätig. Er schuldet dem Bauherrn die vertraglich vereinbarte Bauleistung und haftet für Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist (typisch fünf Jahre nach Abnahme nach BGB, vier Jahre nach VOB/B). Der Nutzerausbau hingegen wird oft durch separate Verträge abgedeckt – sei es zwischen Bauherr und Nutzer oder direkt zwischen Nutzer und eigenen Auftragnehmern. Hier muss vertraglich festgehalten werden, wer für Planung, Ausführung und Gewährleistung dieser nachträglichen Ausbauten verantwortlich ist. Wird der Nutzerausbau vom Bauherrn koordiniert (etwa als zusätzliche Beauftragung an den GU oder an Drittunternehmen), müssen diese Leistungen präzise vom Grundumfang des GU abgegrenzt und z.B. in Nachträgen oder Zusatzvereinbarungen geregelt werden, um Überschneidungen zu vermeiden.

Öffentlich-rechtliche Vorschriften spielen ebenfalls eine Rolle bei Ausbauprojekten: Bauordnungsrechtlich kann es erforderlich sein, für bestimmte Nutzerausbauten (z.B. größere Umbauten, Außenanlagenänderungen) eine Genehmigung einzuholen oder die bestehende Baugenehmigung anzupassen. Hier stellt sich die Frage, ob der Bauherr oder der Nutzer als Antragsteller auftritt – in den meisten Fällen bleibt der Eigentümer/Bauherr in der Verantwortung gegenüber der Behörde, auch wenn die Initiative vom Mieter ausgeht. Daher sollten vertragliche Vereinbarungen festlegen, dass der Mieter notwendige Informationen liefert und Kosten trägt, während der Eigentümer die Hoheit über bauaufsichtliche Anträge behält.

Ein zentrales rechtliches Thema ist die bereits erwähnte Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht obliegt dem Eigentümer/Betreiber für das Grundstück und die Gebäude und umfasst u.a. den Winterdienst. Zwar kann per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht einem Mieter übertragen werden, doch ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag bleibt die Pflicht beim Vermieter. Selbst bei Übertragung muss der Eigentümer regelmäßig kontrollieren, ob der Mieter ordnungsgemäß erfüllt – unterlässt er dies und es kommt zu einem Unfall aufgrund mangelhaften Winterdienstes, haftet weiterhin der Vermieter. Diese Rechtslage zwingt praktisch dazu, entweder den Winterdienst zentral durch den FM bzw. einen Dienstleister durchführen zu lassen (und die Kosten gegebenenfalls im Rahmen der Betriebskostenumlage auf die Mieter abzuwälzen), oder aber sehr klare, überwachte Vereinbarungen mit einzelnen Nutzern zu treffen.

Zudem sind Arbeitsschutz- und Betreiberpflichten einschlägig, wenn GU- und Mieterausbauten parallel stattfinden. Gemäß der deutschen Baustellenverordnung ist z.B. bei mehreren gleichzeitig tätigen Unternehmen auf einer Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen. Dies wird relevant, wenn etwa während der Restarbeiten des GU schon Nutzer-Firmen mit dem Innenausbau beginnen – die Koordination der Arbeitssicherheit und Zugangsregelungen muss dann eindeutig festgelegt sein, um Unfälle und Haftungsunklarheiten zu vermeiden. Ähnliches gilt im Bestand: Findet ein späterer Umbau statt, müssen Betreiber dafür sorgen, dass Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden und der FM sowie externe Dienstleister informiert sind, wer z.B. die Verantwortung für Absperrungen oder Schutzeinrichtungen während der Bauarbeiten trägt. All diese Beispiele zeigen, dass rechtliche Verantwortlichkeiten eng mit organisatorischer Abstimmung verzahnt sind und bereits im Vorfeld schriftlich fixiert und allen Beteiligten kommuniziert werden müssen.

Bauliche und technische Aspekte der Schnittstellenklärung

Aus technischer und konstruktiver Sicht ist die Trennschärfe zwischen GU-Leistungen und Nutzerausbauten essenziell, um ein funktionierendes Gesamtsystem zu erhalten. Der GU liefert das Gebäude bzw. die Außenanlage nach dem vereinbarten Standard – gewissermaßen die Grundausstattung. Bei Außenanlagen etwa umfasst der GU-Leistungsumfang typischerweise:

  • Geländeerschließung: Erdarbeiten, Planierung und Verdichtung des Geländes nach Vorgaben, inklusive Basis-Entwässerung (Regenwasserableitung, Versickerungsflächen).

  • Verkehrsflächenbau: Anlage von Zufahrtsstraßen, Parkplätzen und Gehwegen einschließlich Bordsteinkanten und Übergängen.

  • Standardbegrünung: Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Rasen gemäß den Mindestvorgaben (z.B. Landschaftsplan) sowie Einrichtung von Regenrückhalteflächen für das Wassermanagement.

  • Außenbeleuchtung und Infrastruktur: Installation von mastgeführten Leuchten auf Parkplätzen und Wegen sowie sicherheitsrelevante Beleuchtung an Gebäudezugängen. Außerdem bauliche Infrastruktur wie Müllplätze, Fahrradständer und baurechtlich vorgeschriebene Schutzeinrichtungen (Umzäunung des Geländes, Lärmschutzwände etc.), die der GU in Erfüllung behördlicher Auflagen errichtet.

Diese Basisleistungen des GU stellen sicher, dass die Außenanlagen in einer allgemein nutzbaren Form vorliegen, erfüllt aber nur die Standardanforderungen ohne Berücksichtigung spezifischer betrieblicher Bedürfnisse.

Der Nutzerausbau im Außenbereich setzt darauf auf und umfasst individuelle, unternehmens- oder nutzerspezifische Erweiterungen. Beispiele hierfür sind:

Beispiele hierfür sind:

  • Mitarbeiter- und kundenorientierte Ausstattung: Ergänzung von Sitzbänken, überdachten Aufenthaltsbereichen oder Freizeitelementen im Außenbereich, die über den GU-Standard hinausgehen. Auch besondere Bepflanzungen (z.B. Blumenbeete, Pflanzkübel nach Corporate Design) fallen in diesen Bereich und werden oft vom Nutzer gewünscht und finanziert.

  • Zusätzliche Sicherheitstechnik und Zugangssysteme: Installation von Schrankenanlagen, Zutrittskontrollsystemen oder Videoüberwachung im Außenbereich, sofern diese spezifisch für den Nutzer erforderlich sind (z.B. für einen Betrieb mit erhöhten Sicherheitsanforderungen). Ebenso Sonderbeleuchtungen (etwa farblich abgestimmte Fassaden- oder Wegbeleuchtung) zählen zum Nutzerausbau, wenn sie über das allgemein Beleuchtungskonzept hinausgehen.

  • Technische Zusatzinstallationen: Aufrüstung der Außenanlagen mit E-Ladesäulen für Elektrofahrzeuge der Mitarbeiter, Photovoltaik-Anlagen auf Carport-Überdachungen, speziellen Entwässerungssystemen für betriebseigene Bereiche usw.. Solche Elemente erfordern oft eine enge Abstimmung mit der vorhandenen Infrastruktur (z.B. Stromkapazitäten) und müssen als Nutzerausbau geplant werden, damit der GU die notwendigen Anschlusspunkte bereitstellen kann.

  • Individuelle Beschilderung und Wegeleitsysteme: Ein Unternehmen möchte ggf. im Außenbereich ein eigenes Leitsystem oder Branding umsetzen – z.B. firmeneigene Wegweiser, Parkplatzbeschilderungen mit Logo, Fahnenmasten – all dies gehört nicht zum Standardlieferumfang des GU und wird entweder in Abstimmung nachgerüstet oder vom Nutzer eigenverantwortlich errichtet.

  • Integration von Bestandsobjekten: Häufig ziehen Unternehmen um und möchten bestehende Außenanlagen-Elemente mitnehmen – sei es Kunstobjekte, spezielle Lampen oder sogar ausgewachsene Bäume aus dem alten Standort. Die Umsetzung solcher Transfers (Aus- und Einbau, Transport, Wiederanpflanzung) zählt ebenfalls zum Nutzerausbau und erfordert Koordination, damit z.B. während der Bauphase entsprechend berücksichtigt wird, wo diese Elemente hinkommen sollen.

Das Spannungsfeld liegt darin, technische Schnittstellen klar zu definieren. Jede Schnittstelle – ob physisch (z.B. Anschluss einer vom Nutzer installierten Schranke an die vom GU verlegte Stromleitung) oder organisatorisch (Übergabe der Wartung einer Anlage vom GU an den FM/Nutzer) – muss geplant und dokumentiert sein. Idealerweise erfolgt diese Konkretisierung in der Werk- und Ausführungsplanung: In Leistungsphase 5 nach HOAI, wenn die ausführungsreifen Pläne erstellt werden, wird die genaue Abgrenzung zwischen GU- und Nutzerleistungen abschließend festgelegt. In dieser Phase klärt man Fragen wie "Welche Leistungen übernimmt der GU standardmäßig?", "Welche zusätzlichen Anforderungen des Betriebs erfordern einen Nutzerausbau?" und "Wie werden eventuell vorhandene Alt-Ausstattungen integriert?". Wichtig ist auch festzulegen, wer für bestimmte Maßnahmen verantwortlich zeichnet – beispielsweise bei der Mitnahme von Ausstattung: Wer übernimmt den Abbau am alten Standort, den Transport, die Anpassung am neuen Ort und die Inbetriebnahme? Hier müssen GU, Nutzer und ggf. separate Montagefirmen zusammenspielen.

Eine saubere Dokumentation ist Teil des technischen Schnittstellenmanagements. In den Bauplänen, Leistungsbeschreibungen und Verträgen sollte jede Sonderleistung entweder dem GU oder dem Nutzer eindeutig zugewiesen sein. Oftmals erstellen Projektsteuerer oder planungsbegleitende FM-Berater hierfür sogenannte Schnittstellenkataloge oder Abgrenzungslisten, die jeden Gewerke-Übergang auflisten. Beispielsweise kann darin festgehalten sein: „Zugangskontrollsystem: Verkabelung bis zu definierten Übergabepunkten durch GU; Endgeräte (Kartenleser, Schranken) als Mieterausbau durch Nutzer, inkl. Einbindung ins System in Abstimmung mit GU.“ Solche Klarstellungen verhindern, dass etwas „durchrutscht“ oder doppelt beauftragt wird.

Abschließend sei betont, dass eine klare technische Abgrenzung nicht Selbstzweck ist, sondern handfeste Vorteile bringt: Kosten und Zeitplan lassen sich besser einhalten, wenn keine Unklarheiten bestehen. Projekte, in denen Zuständigkeiten sauber definiert sind, vermeiden Doppelarbeit und Lücken – was dazu führt, dass keine vermeidbaren Mehrkosten oder Verzögerungen durch unklare Zuständigkeiten entstehen. Zudem werden spätere Betriebsprobleme reduziert: Eine Anlage, deren Verantwortlichkeit von Anfang an geklärt ist, wird im Betrieb zuverlässig betreut. Diese Zusammenhänge sind technisch komplex („technisch sensibel“) und zugleich haftungsrelevant – jede Unsicherheit kann im Schadensfall juristische Folgen haben. Umso wichtiger ist die akribische Klärung im Planungsstadium, idealerweise mit Input aller Beteiligten (Planer, GU, Nutzer, FM).

Betriebsorganisatorische Aspekte und Integration ins Facility Management

Nach Fertigstellung des Baus und Übergang in die Nutzungsphase verschieben sich die Hauptverantwortlichkeiten von den Bauakteuren hin zu den Betriebsorganisationen, meist repräsentiert durch das Facility Management. Nun zeigt sich, ob die zuvor vereinbarte Aufgabenteilung tragfähig ist. Aus Sicht des FM sind mehrere Bereiche zu betrachten:

Übergabe und Gewährleistung: Bei der Gebäudeübergabe vom GU an den Bauherrn (bzw. Betreiber) wird typischerweise ein Übergabeprotokoll erstellt, das auch etwaige Restarbeiten oder Mängel festhält. Der FM übernimmt oft im Auftrag des Eigentümers das Objekt für den Betrieb – und damit die Verantwortung, auftretende Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist zu verfolgen. Wenn nun ein Mangel auftritt, muss klar sein, ob dieser aus dem GU-Bereich stammt (dann Gewährleistungsanspruch gegenüber GU) oder aus dem Nutzerausbau, für den ggf. der Mieter oder dessen Bauunternehmen haftet. Unklare Abgrenzungen erschweren das Mängelmanagement erheblich: Beispielweise ein undichtes Fenster – war dieses Teil der GU-Leistung (Standardfenster) oder wurde es vom Mieter gegen ein Sonderfenster ausgetauscht? Im schlimmsten Fall schieben sich GU und Nutzer gegenseitig die Verantwortung zu. Abhilfe schafft eine detaillierte Dokumentation aller nutzerspezifischen Änderungen, idealerweise in Planunterlagen und dem Bautagebuch, sodass im Schadensfall der Ursprung nachvollziehbar ist. Der FM sollte darauf drängen, alle relevanten Informationen zu erhalten (z.B. Pläne der Mietereinbauten, Herstellerlisten, Wartungshinweise). Häufig wird dies in Form einer Übergabedokumentation oder eines Bauherrenhandbuchs umgesetzt, das auch die Abgrenzung der Gewährleistungsbereiche beinhaltet.

Wartung und Betrieb von Anlagen: Mit Beginn der Betriebsphase stellt sich die Frage, wer für die Instandhaltung der verschiedenen Gebäudeteile und Anlagen zuständig ist. Üblicherweise regelt ein FM-Vertrag (falls der Betrieb ausgelagert wird) bzw. die interne FM-Organisation, welche Komponenten im Wartungsplan enthalten sind. Dabei muss entschieden werden, ob mietereigene Einbauten vom FM mitbetreut werden. Eine strategische Entscheidung ist hier erforderlich: Einerseits möchte man aus einer Hand alle technischen Systeme warten (um Synergien zu nutzen und Verantwortungsbrüche zu vermeiden), andererseits will der Eigentümer oft nicht die Kosten für nutzerspezifische Anlagen tragen. Die Lösung liegt oft in vertraglichen Vereinbarungen: Entweder übernimmt der FM gegen Kostenerstattung auch die Wartung nutzereigener Anlagen, oder der Mieter bleibt dafür selbst verantwortlich und unterzieht sich aber bestimmten Auflagen. So könnte im Mietvertrag festgelegt sein, dass der Nutzer für seine eingebrachten technischen Anlagen eigene Wartungsverträge abschließt, die den vom Eigentümer vorgegebenen Standards genügen müssen – der FM behält dann eine Überwachungs- und Koordinationsrolle (insbesondere um sicherzustellen, dass z.B. alle Wartungen fristgerecht erfolgen, was auch in den Verantwortungsbereich des Betreibers nach gesetzlichen Vorgaben fallen kann).

Betriebs- und Nebenkosten: Die klare Abgrenzung spielt auch bei der Umlage von Betriebskosten eine Rolle. Nehmen wir den Winterdienst: Wird dieser zentral für die gesamte Liegenschaft vergeben, so werden die Kosten meist über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter verteilt. Falls einzelne Mieter Sonderflächen haben (z.B. exklusiv genutzte Innenhöfe oder Anlieferzonen), kann vertraglich geregelt sein, dass sie die Kosten für den Winterdienst dort separat tragen. Hier muss die Schnittstelle exakt gezogen werden: bis wohin räumt der allgemeine Dienstleister, ab wo beginnt der Bereich des Mieters? Service-Level-Definitionen sind in diesem Zusammenhang wichtig. Im Winterdienst sollte etwa festgelegt sein, welche Flächen mit welcher Priorität und bis wann geräumt werden (gemäß kommunaler Satzung meist bis 7 Uhr werktags, etc.), und dies muss auch für zusätzliche Flächen gelten. Ein Mieter, der 24/7 Betrieb hat (z.B. Klinik oder Produktionsstätte), könnte einen höheren Standard benötigen als der Rest des Areals – solche Differenzen müssen im FM-Konzept berücksichtigt werden, damit der Dienstleister entsprechend ausgestattet ist oder der Mieter eigene Vorkehrungen trifft. Allgemein gilt: Unterschiedliche Erwartungen an die Servicequalität erfordern klare Abstimmung und gegebenenfalls separate Vereinbarungen, um Konflikte zu vermeiden.

Organisatorische Integration in die FM-Strategie: Strategisch sollte ein Eigentümer/Betreiber vorausschauend planen, wie mit zukünftigen Ausbauten umgegangen wird. Ein gutes Betriebskonzept enthält Prozesse für Change Management im Gebäudebetrieb – das heißt, es definiert, wie bauliche Veränderungen initiiert, freigegeben, umgesetzt und dokumentiert werden. Dazu gehört z.B. ein formaler Prozess, in dem der Mieter geplante Änderungen anmeldet, der Eigentümer die baurechtliche und technische Prüfung durchführt (ggf. mit FM-Beteiligung), und im Falle einer Umsetzung die neuen Komponenten in den Bestand überführt werden. So wird sichergestellt, dass neue Ausstattungen nahtlos in den Wartungs- und Betriebsablauf integriert werden. Strategische FM-Planung bedeutet auch, frühzeitig in der Projektentwicklung die Weichen zu stellen: Bereits bei Vertragsschluss mit dem GU kann der Bauherr vereinbaren, den FM-Verantwortlichen oder Betreibervertreter in Planungsbesprechungen einzubeziehen (Stichwort planungsbegleitendes FM). Ziel ist es, Betreiberanforderungen früh zu adressieren – etwa genügend Platz für später nachrüstbare Technik einzuplanen, oder Materialien auszuwählen, die den geplanten Servicekonzepten (z.B. maschinelle Reinigung, Winterdienstfahrzeuge) entsprechen. Diese Lebenszyklus-Perspektive trägt maßgeblich zu einem reibungslosen Betrieb bei. So empfehlen auch Branchenverbände (z.B. GEFMA in der Richtlinie 116) die systematische Integration des FM in Planung und Bau, um Verantwortlichkeiten und Schnittstellen für den Betrieb klar zu definieren und zu optimieren. In jedem FM-Vertrag sollte schließlich ein Abschnitt die Übernahme neuer Leistungen regeln: Etwa kann festgeschrieben sein, dass der FM-Dienstleister bei Ausbauprojekten frühzeitig einzubinden ist und eine Anpassung der Vertragsleistung (sowie Vergütung) erfolgt, sobald zusätzliche Flächen oder Anlagen betreut werden müssen.

Die Division der Aufgaben und Schnittstellen muss zwischen allen beteiligten Rollen abgestimmt werden:

  • Bauherr/Entwickler: Als Initiator des Projekts und meist Eigentümer obliegt ihm die Gesamtverantwortung, dass das Bauwerk den Anforderungen entspricht und rechtssicher erstellt wird. Er schließt die Verträge sowohl mit dem GU als auch (bei Vermietung) mit den Nutzern. Daher muss der Bauherr proaktiv die Abgrenzung der Leistungen gestalten: in GU-Verträgen durch genaue Leistungsbeschreibungen und eventuell Nebenleistungen (z.B. Koordinationspflichten gegenüber Mieterausbau), in Mietverträgen durch Ausbauvereinbarungen und Regelungen zu Betriebsdiensten. Oft erstellt der Entwickler Ausbauhandbücher oder technische Richtlinien für Mieter, die definieren, was zulässig ist und wie Schnittstellen zu behandeln sind (z.B. Anschluss an Brandmeldeanlage nur durch zertifizierte Firmen etc.). Der Bauherr ist auch verantwortlich, gesetzliche Betreiberpflichten nach Übergabe zu erfüllen – er wird also sicherstellen wollen, dass entweder der Mieter oder das FM-Unternehmen vertraglich verpflichtet ist, etwa Prüfungen von technischen Anlagen durchzuführen. Schließlich moderiert der Entwickler häufig die Übergabe: Von GU an Betreiber und von Betreiber an Mieter, damit alle Parteien ihre Zuständigkeiten kennenlernen.

  • Generalunternehmer (GU): Der GU konzentriert sich auf die fristgerechte und vertragsgemäße Erstellung des Bauwerks. Nichtsdestotrotz hat er ein Interesse an klar abgegrenzten Leistungen, um Nachträge zu vermeiden. In Projekten mit geplantem Mieterausbau wird der GU oft aufgefordert, Schnittstellenkoordinierung zu leisten – zum Beispiel Leitungen „auf Klemme“ bereitzustellen, damit der Mieterausbauer dort andocken kann. Wichtig ist, dass diese Koordinationsleistungen klar benannt und vergütet werden; sonst besteht die Gefahr, dass bestimmte Arbeiten liegen bleiben, weil der GU sie nicht als seine Aufgabe ansieht und der Nutzer davon ausging, es sei im GU-Paket enthalten. Gute GU-Verträge definieren daher explizit, welche vorbereitenden Maßnahmen für den Nutzerausbau vom GU zu erbringen sind (etwa Leerrohre für spätere Kabel, Reservekapazitäten in technischen Anlagen) und welche nicht. Der GU hat zudem während der Bauphase die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle – sobald jedoch Teilbereiche an den Bauherrn/Mieter übergeben werden (z.B. vorgezogene Besitzergreifung einzelner Flächen), muss eindeutig festgehalten sein, wer ab dann die Sicherungspflicht trägt. Hier überschneiden sich juristische und organisatorische Aspekte: Oft wird vereinbart, dass der GU bis zur Gesamtabnahme für alle nicht übergebenen Bereiche verantwortlich bleibt, während der Bauherr für bereits übernommene Bereiche (in denen z.B. der Mieter schon arbeitet) zuständig ist. Ein GU wird üblicherweise keinen Winterdienst für die Zeit nach Bauende schulden – wohl aber während Bauzeiten. Das bedarf Abstimmung: Wenn z.B. im Winter noch Außenanlagen im Bau sind, aber Teile schon genutzt werden, muss im Baustellenmanagementplan geregelt sein, wer welche Wege räumt.

  • Nutzer/Mieter: Der Nutzer hat spezifische Anforderungen, die durch den Ausbau umgesetzt werden sollen. Er (bzw. dessen Fachplaner) trägt die Verantwortung, dass diese Anforderungen rechtzeitig kommuniziert und geplant werden, ohne die Basis des Gebäudes zu gefährden. Beispielsweise darf ein Mieter nicht einfach tragende Wände entfernen oder Kernbohrungen durchführen, ohne Abstimmung – hier muss vorab der Bauherr/GU zustimmen. Daher ist die Mieterkoordination ein zentrales Feld: Viele Projekte richten Mieterausbauteams ein, in denen Vertreter des Mieters, des Bauherrn und ggf. des GU die geplanten Änderungen durchsprechen. Der Mieter hat auch Pflichten: Er muss die behördlichen und sicherheitsrelevanten Vorgaben einhalten (z.B. Brandschutzkonzept, das vom GU fürs Gesamtgebäude erstellt wurde – seine Einbauten dürfen dieses nicht konterkarieren). Nach Bezug obliegt dem Mieter oft die Verantwortung für den Betrieb bestimmter eingebauter Sonderanlagen, sofern im Mietvertrag so vereinbart (etwa Wartung eines von ihm eingebrachten Serverraums inkl. Klimaanlage). Ist dies der Fall, muss der Vermieter jedoch Mechanismen zur Überwachung haben, da letztlich die Sicherheit des Gesamtgebäudes von allen Teilen abhängt. Ein Mieter sollte außerdem verpflichtet werden, Änderungen während der Mietzeit nur mit Zustimmung des Eigentümers vorzunehmen, damit die Zuständigkeiten stets nachvollziehbar bleiben. Für Bereiche wie Winterdienst, Reinigung oder Sicherheit kann der Mieter entweder auf den zentralen FM zurückgreifen oder – wo zulässig – eigene Dienste nutzen; wichtig ist, Überlappungen zu vermeiden (z.B. zwei verschiedene Winterdienstfirmen auf dem gleichen Geländeabschnitt sind ineffizient und riskant). Daher tendiert man dazu, zumindest kritische Leistungen zentral zu steuern, mit klarer Aufgabenverteilung: etwa der Eigentümer organisiert den Winterdienst flächendeckend, und der Mieter übernimmt dafür anteilig die Kosten, statt individueller Lösungen.

  • Facility Management (FM): Das FM – sei es als interne Abteilung oder externer Dienstleister – ist die Schaltstelle für den nachhaltigen Betrieb des Objekts. Bereits in der Planungsphase sollte das FM seine Expertise einbringen (Stichwort Facilities Engineering), um z.B. wartungsfreundliche Konstruktionen zu fördern und Schnittstellen späterer Leistungen abzustimmen. In der Betriebsphase sorgt das FM dann dafür, dass alle Dienstleistungen erbracht werden, seien es Eigen- oder Fremdleistungen. Das FM muss genau wissen, welche Anlagen zum Betreuungsumfang gehören. Es erstellt Wartungspläne, Betriebsanweisungen und Notfallpläne. Wenn nun Nutzerausbauten hinzugekommen sind, steht das FM vor der Aufgabe, diese in sein System zu integrieren: Das kann bedeuten, zusätzliche Service-Level-Agreements mit Dienstleistern abzuschließen oder Bestandsdienstleistungen auszuweiten. Ein Beispiel: Wenn ein Nutzer einen zusätzlichen Notausgang gebaut hat, muss das FM die jährliche Sicherheitsbeleuchtungsprüfung nun auch auf diesen Bereich erstrecken. Versäumt man dies, droht Haftung aus Betreiberverantwortung. Das FM fungiert somit als Garantie der lückenlosen Verantwortungswahrnehmung: Es sollte keinen Bereich geben, der im Alltag „niemandes Zuständigkeit“ ist. Um das zu erreichen, empfiehlt es sich, dass FM-Verträge flexibel genug gestaltet sind, um angepasst werden zu können, wenn neue Flächen oder Anlagen hinzukommen. Häufig werden dafür Änderungsmanagement-Klauseln eingefügt, die regeln, wie neue Leistungen kalkuliert und in den Vertrag aufgenommen werden. Das FM übernimmt darüber hinaus eine Vermittlerrolle: Es muss bei Konflikten zwischen GU-Leistungen und Nutzerausbauten moderieren, etwa wenn ein Gewährleistungsmangel auftritt, der vielleicht durch unsachgemäßen Nutzereingriff verursacht wurde – hier vermittelt das FM zwischen Mieter und GU oder Hersteller, um pragmatisch eine Lösung (Reparatur, Kostenübernahme) zu finden. Zu betonen ist, dass FM im weiteren Sinne nicht nur technische Betriebsführung meint, sondern auch Infrastrukturservices (Reinigung, Sicherheit, etc.) – auch in diesen Bereichen muss die Verantwortungsgrenze stimmen, z.B.: Wer reinigt die vom Mieter neu eingezogene Glaswand? Der bestehende Reinigungsvertrag oder der Mieter separat? Solche scheinbar trivialen Fragen können ohne Klärung zu Unzufriedenheit und Leistungslücken führen.

Besonderer Fokus: Außenanlagen und Winterdienst

Außenanlagen und Winterdienst stehen exemplarisch für Bereiche, in denen klare Zuständigkeitsgrenzen im Ausbau und Betrieb besonders wichtig sind. Außenbereiche eines Betriebs sind unmittelbar sichtbar und sicherheitsrelevant – hier treffen bauliche Maßnahmen (Wege, Beleuchtung, Beschilderung) und betriebliche Maßnahmen (Pflege, Reinigung, Winterdienst) direkt aufeinander.

Bei der Planung der Außenanlagen in einem Neubauprojekt legt der GU zwar die Funktionsfähigkeit an, aber viele Details werden erst durch den Nutzer bestimmt. So kann der GU einen Parkplatz und Gehweg nach Norm herstellen, doch ob z.B. zusätzliche Überdachungen für Raucher oder ein Pavillon im Grünen aufgestellt werden, entscheidet der Nutzer im Rahmen seines Ausbaus. Solche Elemente haben wiederum Auswirkungen auf den Betrieb: Ein Pavillon muss gereinigt und instandgehalten werden (wer übernimmt das?), Überdachungen müssen z.B. im Winter vom Schnee befreit werden. Winterdienst selbst ist in Außenanlagen ein kritischer Punkt: Gehwege und Zufahrten, die der GU gebaut hat, unterliegen dem allgemeinen Winterdienstkonzept des Eigentümers. Kommen nutzerspezifische Bereiche hinzu – etwa ein von einem Mieter angelegter zweiter Eingang oder ein privater Terrassenbereich – so muss im Winterdienstplan festgelegt werden, ob diese ebenfalls vom zentralen Räumdienst bedient werden oder ob der Mieter sie selbst räumt. Grundsätzlich gilt, dass der Eigentümer für alle öffentlich zugänglichen oder verkehrswesentlichen Flächen die Verantwortung trägt. Es ist daher üblich, dass das FM zentral einen Winterdienstleister beauftragt, der das gesamte Areal betreut, und interne Abmachungen treffen höchstens Unterscheidungen in der Kostenbeteiligung. Sollte ein Mieter dennoch eigenständig aktiv werden (z.B. weil er einen besonders hohen Standard für seinen Eingangsbereich wünscht), muss dies koordiniert sein, damit nicht einer auf den anderen wartet oder Flächen doppelt/gar nicht geräumt werden.

Ein Praxisproblem bei Außenanlagen ist auch der Umgang mit Gewährleistung im Winterbetrieb: Frisch erstellte Wege oder Pflasterflächen vom GU haben Gewährleistung – wenn nun im ersten Winter ein externer Winterdienst mit schwerem Gerät oder Salz arbeitet, könnten Schäden entstehen. Hier zeigt sich die Bedeutung vorab geklärter Zuständigkeiten: Im Idealfall stimmt der FM mit dem GU und dem Winterdienstleister ab, welche Methoden zulässig sind (manche GU geben z.B. an, dass Auftausalz auf neu verlegtem Naturstein untersagt ist, um Frostschäden zu vermeiden). Diese Informationen müssen an den Dienstleister gelangen. Passiert ein Schaden, ist es leichter zuzuordnen, ob es ein Bauausführungsmangel (für den der GU haftet) oder ein Betriebsschaden (für den der Winterdienst oder der Eigentümer haftet) ist, wenn im Vorfeld solche Regeln dokumentiert wurden. Auch für Reparaturen gilt: Ein kaputter Zaun im Außenbereich – war er mangelhaft montiert (GU-Verantwortung) oder durch Anfahrschaden eines Mieters beschädigt (Mieterhaftung)? Die sauber dokumentierte Abnahme der Außenanlagen und eine Zuständigkeitsmatrix helfen hier bei der Ursachenklärung.

In Außenanlagen existieren zudem Schnittstellen zu öffentlichen Flächen (z.B. Gehwege vor dem Grundstück). Oft regeln kommunale Satzungen, dass Eigentümer auch anliegenden öffentlichen Gehweg räumen müssen. Wenn das FM ein Winterdienstkonzept erstellt, muss es diese Übergänge einplanen – und gegebenenfalls vertraglich sicherstellen, dass kein Bereich „vergessen“ wird. Ein Unfall auf einem glatten Weg kann juristisch erhebliche Konsequenzen haben; daher wird empfohlen, im Winterdienstvertrag genaue Pläne der zu räumenden Flächen anzuhängen und bei Änderungen (z.B. neue Wege durch Nutzerausbau) diese Pläne zu aktualisieren.

Letztlich dienen klare Abgrenzungen im Außenbereich auch der Qualität und Ästhetik: Ein Unternehmenscampus, wo einheitlich betreute Grünflächen an ungepflegte Mieterflächen grenzen, wirkt ungeordnet. Daher legen viele Eigentümer fest, dass Grünpflege und Winterdienst komplett durch den zentralen FM erfolgen – und Mieterindividuelle Außenanlagen möglichst vermieden oder vertraglich integriert werden. Wo das nicht möglich ist, sollten zumindest Mindeststandards definiert sein, die der Mieter einhalten muss (ähnlich wie in Mietverträgen für Ladenpassagen oft festgehalten ist, dass Mieter ihre Schaufensterflächen sauber und beleuchtet halten, um das Gesamtbild nicht zu stören).

Herausforderungen in der Praxis

Trotz aller Theorie kommt es in der Praxis immer wieder zu Herausforderungen bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten im Ausbau. Im Folgenden einige der typischen Problemfelder und Ansätze zu deren Bewältigung:

  • Regulatorische Unschärfen: Nicht alle Verantwortlichkeiten sind gesetzlich explizit zugewiesen. Während etwa beim Winterdienst die Verkehrssicherungspflicht klar im Gesetz bzw. der Rechtsprechung verankert ist, fehlen für andere Schnittstellen (z.B. wer Wartungspflicht für eine vom Mieter installierte Klimaanlage hat) gesetzliche Regelungen. Hier müssen Verträge und Best Practice-Richtlinien greifen. Im internationalen Kontext oder bei Spezialimmobilien (Laboren, Rechenzentren) kommen zusätzliche Normen ins Spiel, die manchmal widersprüchlich interpretiert werden. Lösungsansatz: Juristische Beratung schon in der Planungsphase hinzuziehen und branchenspezifische Guidelines (z.B. VDI, GEFMA) nutzen, um Verantwortlichkeiten zu standardisieren.

  • Koordinationsaufwand und Kommunikationslücken: Die Abstimmung zwischen GU, Nutzern, FM und Entwicklern erfordert einen ständigen Informationsfluss. In der Praxis fehlt oft ein zentraler Ansprechpartner für Schnittstellen. Wird die Mieterkoordination vernachlässigt, entstehen Doppelplanungen oder Lücken – etwa plant der GU eine Türschließanlage, während der Mieter gleichzeitig eine andere vorsieht. Lösungsansatz: Einrichtung regelmäßiger Schnittstellenmeetings und Benennung eines Verantwortlichen (z.B. Projektsteuerer oder FM-Vertreter), der sämtliche Änderungen und Wünsche sammelt und koordiniert. Moderne Hilfsmittel wie BIM (Building Information Modeling) können helfen, da im digitalen Modell Einbauten und Zuständigkeiten für alle sichtbar hinterlegt werden können. Wichtig ist auch die lückenlose Dokumentation von Absprachen (Protokolle), um bei personellen Wechseln kein Wissen zu verlieren.

  • Service-Level und Qualitätsunterschiede: Wenn verschiedene Parteien für verschiedene Bereiche zuständig sind, besteht die Gefahr uneinheitlicher Qualitätsstandards. Beispielsweise könnte der zentral beauftragte Reinigungsdienst sehr gründlich arbeiten, während eine vom Mieter separat beauftragte Firma kostengünstiger aber oberflächlicher putzt – was im Gesamtbild auffällt. Ähnlich beim Winterdienst: Wird er teils vom Eigentümer, teils vom Mieter erledigt, könnten unterschiedliche Intervalle und Methoden zu Inkonsistenzen führen. Lösungsansatz: Wo immer möglich, sollten einheitliche Leistungsbeschreibungen und Standards vereinbart werden. Der Eigentümer kann etwa in der Hausordnung oder technischen Anlage zum Mietvertrag Standards vorgeben (z.B. welche Reinigungsmittel auf dem Boden verwendet werden dürfen, um Materialschäden zu vermeiden). Zudem kann ein Benchmarking zwischen Dienstleistern stattfinden, um nachzujustieren. Optimal ist jedoch eine integrierte Leistungserbringung, bei der der FM-Dienstleister im Auftrag aller tätig wird und lediglich intern unterschiedliche Kostenzuordnungen vorgenommen werden.

  • Gewährleistungs- und Haftungsfragen: Bereits angesprochen wurde das Problem, im Schadensfall den Verantwortlichen zu ermitteln. Unklare Abgrenzungen führen leicht zu Streit, wer haftet oder zahlen muss. Beispiel: Durch einen vom Mieter installierten Ofen sprinklert die Sprinkleranlage aus – Wasserschaden. War die Sprinkleranlage unzureichend (GU-Fehler) oder hat der Mieter unsachgemäß einen hitzigen Ofen platziert? Solche Fragen landen nicht selten vor Gericht, wenn nichts vereinbart wurde. Lösungsansatz: Juristische Klarheit in den Verträgen, aber auch praktische Kooperation bei Schadensanalyse. Ideal ist es, gemeinsam einen unabhängigen Gutachter einzuschalten, statt in Abwehrhaltung zu gehen. Weiterhin sollte jede Partei eine entsprechende Versicherung haben (der Eigentümer eine Gebäudehaftpflicht, der Mieter eine Betriebshaftpflicht), sodass Schadensabwicklung notfalls über Versicherungen laufen kann, die hinterher Regress klären. Wichtig: Verträge sollten Regressmöglichkeiten regeln, z.B. dass ein Mieter haftet, wenn nachweislich sein Ausbau einen Mangel verursacht hat, obwohl eigentlich der GU in Gewährleistung ist – solche Querverpflichtungen sind heikel, können aber vereinbart werden.

  • Dynamik über den Lebenszyklus: Gebäude sind selten statisch – Mieter wechseln, Anforderungen ändern sich. Was heute klar abgegrenzt ist, kann morgen obsolet sein (z.B. neue Gesetzgebung, geänderte Nutzung). Die Herausforderung ist, die einmal getroffenen Abgrenzungen laufend zu überprüfen und anzupassen. Lösungsansatz: Etablierung eines Änderungsmanagements im FM (wie oben erwähnt). Dazu gehört auch, dass bei jedem Mieterwechsel eine technische Bestandsaufnahme gemacht wird: Was gehört zur Mietsache, was hat der alte Mieter eingebaut und nimmt er wieder mit? Der neue Mietvertrag muss dann erneut definieren, wer für die verbliebenen Einbauten zuständig ist – oft übernimmt der Eigentümer diese in den eigenen Verantwortungsbereich, um sie dem nächsten Mieter wieder als Standard anzubieten (z.B. Klimageräte). Diese Übergänge sind riskant, wenn Dokumentation fehlt. Daher sollte jede Veränderung am Bau in einem Gebäudebuch oder CAFM-System festgehalten werden.