Gartengeräte, elektrisch (netzbetrieben)
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Gartengeräte, elektrisch (netzbetrieben)
Der sichere Einsatz netzbetriebener Gartengeräte in Arbeitsstätten erfordert eine rechtssichere Dokumentation. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt, dass Arbeitmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen und in diesem Zustand erhalten werden. Zusätzlich konkretisieren die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), die DGUV-Informationsschriften sowie VDE 0701/0702 die Prüfpflichten; DIN EN ISO 12100 beschreibt Gestaltungs‑ und Sicherheitsanforderungen für Maschinen und verlangt eine Risikobeurteilung sowie eine geeignete Benutzerinformation. Diese Übersicht definiert die technischen, organisatorischen und prüfpflichtigen Dokumente für elektrisch betriebene Gartengeräte in Gebäuden und im Außenbereich. Ziel ist eine auditfähige Dokumentation, die die Betreiberpflichten erfüllt, Gefährdungen systematisch reduziert und Verantwortlichkeiten klar festlegt.
Netzbetriebene Gartengeräte im Außenbereich
- Rechtliche Ausnahmen und behördliche Genehmigungen
- Prüfungen & sicherheitstechnische Nachweise
- Prüfprotokoll
- Personalbestellung & Prüfverantwortung
- Bestellung von Koordinatoren
- Benutzerinformationen & Maschinensicherheit
- Hersteller‑Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel
- Hersteller‑Betriebsanleitungen für Maschinen
- Sicherheitshinweise für elektrische Geräte
- Betriebsanweisungen des Arbeitgebers
- Dokumentation des vereinfachten Verfahrens
- Einbauerklärung – unvollständige Maschinen
- Festlegung der Anforderungen
- Nachweis der Fachkunde zur Erstellung
- Wartung elektrischer Gartengeräte
- Dokumentationsstruktur für Elektrische Gartengeräte
- Informationen zu Notfall‑ und Erste‑Hilfe‑Maßnahmen
- EU‑Konformitäts‑/Leistungserklärung
- Montageanleitung für unvollständige Maschinen
- Nachweis der besonderen Unterweisung
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Dokumentenkategorie: Rechtliche Ausnahmen und behördliche Genehmigungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Abweichung/Ausnahme von der BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftlicher Antrag an die Aufsichtsbehörde zur Abweichung von einzelnen Anforderungen der §§ 8–11 BetrSichV und Anhang 1. Die Behörde darf eine Ausnahme gewähren, wenn die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall eine unverhältnismäßige Härte darstellt und die Sicherheit der Beschäftigten durch alternative Maßnahmen dennoch gewährleistet wird. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 19 Abs. 4. |
| Schlüsselelemente | • Bezeichnung des Geräts und Verwendungszwecks |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer; der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Die Behörde kann ein Sachverständigengutachten verlangen. |
| Praxis Hinweise | Ausnahmen sind selten und betreffen meist Sondergeräte, Prototypen oder nicht harmonisierte Arbeitsmittel. Ein gleichwertiges Schutzniveau muss nachgewiesen werden. |
Erläuterung
Die BetrSichV erlaubt Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen (insbesondere §§ 8–11 und Anhang 1), wenn die vollständige Umsetzung zu unverhältnismäßigen Belastungen führt. Der Arbeitgeber muss im Antrag den Grund der Abweichung, die betroffenen Tätigkeiten, die Zahl der Beschäftigten und alle Ersatzmaßnahmen darlegen. Die zuständige Behörde genehmigt eine Ausnahme nur, wenn die Sicherheit der Beschäftigten und – bei überwachungsbedürftigen Anlagen – auch der Öffentlichkeit durch andere Maßnahmen gewährleistet bleibt. Die Dokumentation ist wichtig für behördliche Prüfungen und dient der rechtlichen Absicherung bei der Nutzung atypischer Gartengeräte.
Dokumentenkategorie: Prüfungen & sicherheitstechnische Nachweise
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll für Arbeitsmittel (Elektrische Gartengeräte) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die sicherheitstechnische Prüfung nach Inbetriebnahme, nach Änderungen und in regelmäßigen Abständen. Das Prüfprotokoll umfasst die Ermittlung des Ist Zustands, den Vergleich mit dem Soll Zustand und die Bewertung von Abweichungen, wie es die TRBS 1201 als „Prüfung“ definiert. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV §§ 14–17; TRBS 1201 (organisatorische und technische Prüfungen); DGUV Information 203 071 (Prüfpflicht des Unternehmers). |
| Schlüsselelemente | • Geräteidentifikation |
| Verantwortlich | Befähigte Person gemäß TRBS 1203. |
| Praxis Hinweise | Das Protokoll dient als Nachweis bei Audits und im Compliance Management. Es hilft, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und Folgemaßnahmen einzuleiten. |
Erläuterung
Elektrische Gartengeräte sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV und müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen sowie in vorgegebenen Intervallen geprüft werden. Die TRBS 1201 definiert eine Prüfung als Ermittlung des tatsächlichen Zustands, den Vergleich mit dem Soll‑Zustand und die Bewertung der Abweichungen; sie unterscheidet organisatorische Prüfungen (z. B. Vorliegen von Dokumentation) und technische Prüfungen (z. B. Funktionskontrollen). Die DGUV‑Information 203‑071 betont, dass Arbeitgeber nur ordnungsgemäße elektrische Anlagen und Betriebsmittel betreiben dürfen und sie durch wiederkehrende Prüfungen in diesem Zustand erhalten müssen. Das Prüfprotokoll dokumentiert die Ergebnisse und bildet die Grundlage für weitere Maßnahmen im Facility‑Management.
Prüfprotokoll – Elektrische Sicherheit gemäß DGUV & VDE
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll elektrische Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Gewährleistung der elektrischen Sicherheit netzbetriebener Gartengeräte durch Sicht , Mess und Funktionsprüfungen nach DGUV Vorschrift 3/4 und VDE 0701/0702. |
| Relevante Regelwerke | DGUV Vorschrift 3 (bzw. 4 für öffentliche Einrichtungen); DGUV Information 203 070/071; VDE 0701, 0702. |
| Schlüsselelemente | • Sichtprüfung zur Feststellung offensichtlicher Mängel |
| Verantwortlich | Befähigte Person bzw. Elektrofachkraft. |
| Praxis Hinweise | Die Prüffristen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Prüfungen sind Voraussetzung für den Versicherungsschutz und wirken haftungspräventiv. |
Erläuterung
Netzbetriebene Geräte wie Heckenscheren, Laubbläser oder Häcksler bergen Gefahren durch elektrischen Schlag, Kurzschluss oder Überhitzung. Die DGUV‑Information 203‑071 schreibt vor, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig durch Sichtprüfung, Messung von Schutzleiter‑ und Isolationswiderstand und Funktionsprüfungen geprüft werden müssen. Die DGUV‑Information 203‑070 konkretisiert die Messverfahren: Vor der Messung ist das Gerät zu reinigen; die Isolationsmessung erfolgt mit 500 V DC zwischen den kurzgeschlossenen aktiven Teilen und allen leitfähigen Teilen, und der gemessene Isolationswiderstand muss je nach Schutzklasse einen festgelegten Mindestwert erreichen. Wenn die Isolationsmessung nicht alle Stromkreise erfasst, sind Berührungs‑ bzw. Ableitströme zu messen. Die Ergebnisse sind im Prüfprotokoll zu dokumentieren, das den Nachweis für die nächste Prüfung bildet.
Dokumentenkategorie: Personalbestellung & Prüfverantwortung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung zur befähigten Person für Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Beauftragung einer fachkundigen Person mit der Durchführung von Prüfungen. Der Arbeitgeber muss festlegen, welche Anforderungen die zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 6; TRBS 1203; VDI 4068 1. |
| Schlüsselelemente | • Name der Person |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer. |
| Praxis Hinweise | Die Bestellung muss schriftlich erfolgen; ohne formale Bestellung sind Prüfprotokolle rechtlich angreifbar. Fachliche Kompetenz kann durch externe Schulungen erworben werden. |
Erläuterung
Nach BetrSichV dürfen Prüfungen nur von Personen durchgeführt werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Erfahrung und aktuellen Tätigkeit über die notwendige Fachkunde verfügen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Die TRBS 1203 konkretisiert, dass der Arbeitgeber ermitteln und festlegen muss, welche Voraussetzungen die befähigte Person erfüllen muss. Die befähigte Person muss in der Lage sein, Abweichungen vom Soll‑Zustand zu erkennen, Gefährdungen zu beurteilen, den Prüfumfang zu kennen und geeignete Prüfverfahren anzuwenden. Wenn für komplexe Prüfungen mehrere Qualifikationen erforderlich sind, kann der Arbeitgeber mehrere befähigte Personen mit klar abgegrenzten Aufgaben beauftragen. Eine schriftliche Bestellung schafft Rechtssicherheit und Klarheit über Verantwortung und Befugnisse.
Bestellung von Koordinatoren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung zum Koordinator (Fremdfirmenkoordinator) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestellt wird ein Koordinator zur Organisation sicherer Abläufe bei Tätigkeiten mit mehreren Arbeitgebern oder externen Firmen, bei Gefahrstoffexposition oder beengten Arbeitszonen. Ziel ist die Koordination von Arbeitsschutz und Umweltschutzpflichten. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 13 (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber); ArbSchG § 8; GefStoffV § 15; DGUV Information 211 006 und 215 830. |
| Schlüsselelemente | • Aufgabenbeschreibung (Planung von Arbeitsabläufen, Festlegung von Gefahrenbereichen, Abstimmung von Schutzmaßnahmen) • |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer, der externe Firmen beauftragt. |
| Praxis Hinweise | Der Koordinator besitzt keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten externer Firmen; Eingriffe erfolgen über deren Vorgesetzte, außer bei unmittelbarer Gefahr. Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen und Aufgaben sowie Befugnisse klar definieren. |
Erläuterung
Bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber – beispielsweise wenn Wartungsfirmen oder Saisonarbeitskräfte für Gartenarbeiten eingesetzt werden – ist der Auftraggeber weiterhin für den Arbeitsschutz in seinem Unternehmen verantwortlich. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass Auftraggeber und Fremdfirmen zusammenarbeiten und einen Koordinator bestellen. Ein Fremdfirmenkoordinator wird bestellt, wenn Aufträge an externes Personal vergeben werden; er koordiniert die Einhaltung der Arbeits‑ und Umweltschutzvorschriften, erstellt Ablaufpläne, legt Gefahrenbereiche fest, stimmt Schutzmaßnahmen ab, informiert betroffene Bereiche, legt Maßnahmen bei Störfällen fest, führt Kontrollen durch und aktualisiert die Unterlagen. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und die Übernahme von Unternehmerpflichten klar definieren. Für diese Funktion gibt es keine gesetzlich festgelegte Qualifikation, erforderlich sind jedoch Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse der betrieblichen Abläufe.
Dokumentenkategorie: Benutzerinformationen & Maschinensicherheit
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Benutzerinformation gemäß DIN EN ISO 12100 |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung sicherheitsrelevanter Angaben durch den Hersteller zur bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzung des Gartengeräts. Die Norm definiert die bestimmungsgemäße Verwendung als Nutzung der Maschine in Übereinstimmung mit den in der Benutzerinformation bereitgestellten Informationen. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen – Risikobeurteilung und Risikominderung); DGUV Checkliste „Benutzerinformation (Bedienungsanleitung)“. |
| Schlüsselelemente | • Angaben zu bestimmungsgemäßer Verwendung und vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung |
| Verantwortlich | Hersteller des Gartengeräts. |
| Praxis Hinweise | Die Benutzerinformation bildet die Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen im Facility Management. Bei Prüfungen muss die Bedienungsanleitung als Dokument vorliegen. |
Erläuterung
Die DIN EN ISO 12100 ist die Grundnorm für Maschinensicherheit. Sie verpflichtet den Hersteller, eine Risikobeurteilung durchzuführen und Schutzmaßnahmen nach einem dreistufigen Verfahren festzulegen: Festlegen der Grenzen der Maschine, Identifizieren von Gefährdungen, Einschätzen und Bewerten der Risiken sowie Risikominderung. Die bestimmungsgemäße Verwendung wird durch die Benutzerinformation definiert; der Betreiber darf das Gerät nur entsprechend dieser Angaben nutzen. Die DGUV‑Checkliste für mechanische Gefährdungen fordert, dass bei Prüfungen die Benutzerinformation (Bedienungsanleitung) sowie Konformitätserklärung, Handbuch und Prüfbuch vorliegen. Benutzerinformationen müssen daher neben technischen Angaben auch Restrisiken, Warnhinweise, Wartungsanleitungen und Hinweise auf persönliche Schutzausrüstung enthalten. Sie dienen als Basis für die Unterweisung der Beschäftigten und sind bei der Gefährdungsbeurteilung und beim Aufbau von Betriebsanweisungen unerlässlich.
Hersteller‑Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hersteller Betriebsanleitung für elektrische Gartengeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung zur sicheren Bedienung, Wartung und Instandhaltung des Arbeitsmittels gemäß der Betriebssicherheitsverordnung. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Gerätebeschreibung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und für Unterweisungen; im Betrieb jederzeit verfügbar zu halten. |
Erläuterung
Hersteller‑Betriebsanleitungen sind wesentliche Unterlagen für die sichere Bereitstellung von Arbeitsmitteln. Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, den Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung eine schriftliche Betriebsanweisung oder die vom Hersteller mitgelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung zu stellen und diese bei sicherheitsrelevanten Änderungen zu aktualisieren. Die Herstellerunterlagen dienen dem Facility Management als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Prüffristen und die Unterweisung der Nutzer.
Hersteller‑Betriebsanleitungen für Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Maschinen Betriebsanleitung für elektrische Gartengeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der sicherheitstechnischen Dokumentation für Maschinen nach europäischem Maschinenrecht, einschließlich mechanischer und elektrischer Gefährdungen. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 809, DIN EN 1012 1, DIN EN 12693, DIN EN ISO 12100, 9. ProdSV, Richtlinie 2006/42/EG, Verordnung (EU) 2023/1230, VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | • Risikobeurteilung gemäß EN ISO 12100 |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Muss als Bestandteil der CE Konformitätserklärung vorliegen; entscheidend für FM Betrieb, Prüffristen und Arbeitssicherheit. |
Erläuterung
Elektrische Gartengeräte sind Maschinen und unterliegen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. der ab 20. Januar 2027 geltenden EU‑Maschinenverordnung 2023/1230. Die 9. ProdSV setzt die Maschinenrichtlinie in deutsches Recht um; sie gilt für Maschinen, soweit keine spezielle Ausnahme vorliegt. Die Maschinenrichtlinie fordert, dass eine Betriebsanleitung in der Amtssprache des Verwenderlands bereitgestellt und als Bestandteil der technischen Dokumentation geführt wird. Artikel 5 der Richtlinie verlangt, dass der Hersteller mit dem Inverkehrbringen eine Betriebsanleitung bereitstellt, und Anhang I Abschnitt 1.7.4 konkretisiert die Inhalte. Die neue Verordnung (EU) 2023/1230 gestattet unter bestimmten Bedingungen die Bereitstellung digitaler Anleitungen; sie verlangt, dass Nutzer auf die Anleitung zugreifen können und bei Bedarf innerhalb eines Monats eine Papierfassung erhalten. Die Betriebsanleitung muss auf einer abgeschlossenen Risikobeurteilung gemäß DIN EN ISO 12100 beruhen, denn die Norm legt Leitsätze zur Risikobeurteilung und Risikominderung fest und richtet sich an Konstrukteure. Daraus ergeben sich die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sowie Betriebsgrenzen, die in der Anleitung zu dokumentieren sind. Für Facility Manager sind diese Unterlagen Grundlage für die Einhaltung der CE‑Konformität, die Prüfung der Maschine und die Erstellung betrieblicher Unterweisungen.
Hersteller‑Betriebsanleitungen & Sicherheitshinweise für elektrische Geräte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Sicherheitstechnische Betriebsanleitung für elektrische Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der elektrischen Sicherheit nach EU Recht; Basis für Prüfungen nach DGUV V3. |
| Relevante Regelwerke | Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie), 1. ProdSV |
| Schlüsselelemente | • Elektrische Schutzmaßnahmen |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Wird für DGUV V3 Erstprüfung, Wiederholungsprüfungen und Gefährdungsbeurteilungen benötigt |
Erläuterung
Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU regelt die elektrische Sicherheit von Betriebsmitteln innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen. Sie fordert, dass Betriebsmittel so gestaltet sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und angemessener Wartung ein Schutz vor Gefährdungen gewährleistet ist. Dazu gehören Maßnahmen, die Menschen und Haustiere vor Verletzungen durch direkte oder indirekte Berührung schützen, Temperaturen, Lichtbögen oder Strahlung begrenzen sowie nicht elektrische Gefahren berücksichtigen. Die Richtlinie verlangt ferner, dass notwendige Informationen am Betriebsmittel oder in Unterlagen angebracht werden, damit der Nutzer das Betriebsmittel sicher montieren, installieren und instand halten kann. Die nationale Umsetzung (1. ProdSV) schreibt vor, dass dem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beiliegen müssen und dass diese klar und verständlich sind. Die Anleitung bildet die Grundlage für die DGUV‑V3‑Prüfdokumentation. Nach DGUV Vorschrift 3 müssen elektrische Betriebsmittel vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen durch befähigte Personen geprüft werden; dabei dienen die Angaben des Herstellers zur Isolationsprüfung, Schutzleitermessung und IP‑Schutzart als wesentliche Prüfkriterien.
Betriebsanweisungen des Arbeitgebers
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Arbeitgeber Betriebsanweisung für elektrische Gartengeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Unterweisung der Beschäftigten über sichere Nutzung, Gefahren und Schutzmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV, DGUV I 205 001 |
| Schlüsselelemente | • Gefährdungen (mechanisch, elektrisch, thermisch) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Muss am Einsatzort aushängen oder digital verfügbar sein; Pflichtunterlage für Unterweisungen. |
Erläuterung
Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung zu stellen. Anstelle einer eigenen Betriebsanweisung kann er die mitgelieferte Gebrauchsanleitung des Herstellers bereitstellen, wenn diese alle notwendigen Informationen enthält. Die Betriebsanweisung muss aktualisiert werden, wenn sich sicherheitsrelevante Arbeitsbedingungen ändern, und sie ist bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung zu berücksichtigen. Eine Betriebsanweisung ergänzt die Herstellerunterlagen um standortspezifische Regeln. Die DGUV‑Information 205‑001 bietet praxisorientierte Hinweise zum Aufbau solcher Anweisungen, einschließlich der Beurteilung von Gefährdungen, der Auswahl geeigneter PSA und der Gestaltung von Verhaltensregeln. Im Facility Management sollten diese Unterlagen am Einsatzort aushängen oder digital bereitgestellt werden, um die sichere Nutzung der Gartengeräte zu gewährleisten.
Dokumentation des vereinfachten Verfahrens nach BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation des vereinfachten Verfahrens |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass reduzierte Prüf oder Dokumentationsanforderungen zulässig sind. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Einstufung nach Gefährdungspotenzial |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Wird häufig bei BG Prüfungen kontrolliert, wenn vereinfachte Prüfintervalle genutzt werden. |
Erläuterung
Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, vor der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind alle Gefährdungen zu erfassen, die aus dem Arbeitsmittel selbst, der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen resultieren. Elektrisch betriebene Gartengeräte bergen besondere Risiken durch elektrische Energie (z. B. Stromschlag bei defekten Leitungen oder Feuchtigkeit) sowie durch rotierende Schneidwerkzeuge. Die Gefährdungsbeurteilung muss in der Betriebsdokumentation dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden. Gemäß § 3 BetrSichV darf diese Beurteilung nur von fachkundigen Personen erfolgen und muss mindestens die ermittelten Gefährdungen, die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, Art und Umfang der Prüfungen sowie deren Fristen und das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle enthalten. Eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für rechtssichere Unterweisungen und dient als Nachweis gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern.
Einbauerklärung – unvollständige Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine |
| Zweck & Geltungsbereich | Bescheinigt, dass eine unvollständige Maschine oder Baugruppe im Sinne der EU Maschinenrichtlinie 2006/42/EG den anwendbaren Sicherheits und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht und zur bestimmungsgemäßen Ergänzung bereit ist. |
| Relevante Regelwerke | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Anhang II Teil 1 Abschnitt B), Produktsicherheitsgesetz. |
| Schlüsselelemente | • Herstellerangaben (Name, Anschrift). |
| Verantwortlich | Hersteller oder dessen bevollmächtigter Vertreter. |
| Praxis Hinweise | Die Einbauerklärung ist Bestandteil der technischen Unterlagen des Geräts und muss beim erstmaligen Inverkehrbringen beigefügt sein. Sie wird benötigt, wenn modulare oder teilfertige Geräte (z. B. antriebslose Aufsätze oder Zubehöreinheiten) später mit einem Antrieb kombiniert werden. Ohne Einbauerklärung darf keine CE Komplettierung erfolgen. |
Erläuterung
Bei modularen Garten‑ und Grundstückspflegegeräten werden häufig unvollständige Maschinen eingesetzt (z. B. Anbaugeräte ohne eigenen Antrieb). Für solche Baugruppen schreibt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Einbauerklärung vor. Der Hersteller bestätigt damit, dass alle relevanten grundlegenden Sicherheits‑ und Gesundheitsanforderungen, die für die unvollständige Maschine gelten, erfüllt sind und dass technische Unterlagen bereitgestellt werden können. Die Erklärung muss den Typ und die Seriennummer der Baugruppe enthalten, die angewandten harmonisierten Normen und die Person, die die technische Dokumentation zusammenstellen kann. Sie muss in der Amtssprache des Mitgliedstaates verfasst sein, in dem die Baugruppe in Verkehr gebracht wird, und vom Hersteller unterzeichnet werden. Der Hersteller hat die Originalerklärung mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Für Betreiber bedeutet dies, dass bei der Inbetriebnahme modularer Geräte geprüft werden muss, ob eine gültige Einbauerklärung vorliegt und welche ergänzenden Maßnahmen für die vollständige Maschine erforderlich sind.
Festlegung der Anforderungen an „befähigte Personen“ zur Prüfung von Arbeitsmitteln
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Festlegung der Qualifikationsanforderungen für Prüfpersonen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der fachlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen an Personen, die elektrische Gartengeräte prüfen dürfen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3 Abs. 6; TRBS 1203 „Befähigte Personen“; DGUV Vorschrift 3. |
| Schlüsselelemente | • Elektrotechnische Fachkenntnisse (abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung). |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer; er ermittelt und dokumentiert anhand der Gefährdungsbeurteilung, welche Qualifikationsvoraussetzungen Prüfpersonen erfüllen müssen. |
| Praxis Hinweise | Nur befähigte Personen dürfen elektrische Betriebsmittel prüfen. Sie müssen als Elektrofachkräfte über ausreichende Kenntnisse verfügen und dürfen unternehmensintern bestellt werden. Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen und im Prüfkataster hinterlegt werden. |
Erläuterung
Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1203 verlangen, dass Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln nur durch „zur Prüfung befähigte Personen“ durchgeführt werden dürfen. Befähigte Personen sind Elektrofachkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung, mindestens einjähriger Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die DGUV Information 203‑071 beschreibt die befähigte Person als Elektrofachkraft, die aufgrund ihrer elektrotechnischen Ausbildung, mindestens einjähriger Erfahrung und aktueller Tätigkeit über die für die jeweilige Prüftätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügt. Der Arbeitgeber muss dokumentieren, welche Qualifikationen erforderlich sind, und schriftlich festlegen, welche Personen zu Prüfungen berechtigt sind. Damit reduziert er Haftungsrisiken und sorgt für eine ordnungsgemäße Prüfplanung.
Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Fachkundenachweis zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestätigung, dass die Person, die Gefährdungsbeurteilungen erstellt, über die erforderliche Fachkompetenz verfügt. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3 Abs. 3; ArbSchG § 5; TRBS 1111. |
| Schlüsselelemente | • Nachweise über relevante Berufsausbildung (z. B. Techniker, Meister, Ingenieur im Bereich Elektrotechnik oder Arbeitssicherheit). |
| Verantwortlich | Bildungsanbieter/Schulungsträger stellen Zertifikate aus; der Arbeitgeber prüft und dokumentiert die Fachkunde. |
| Praxis Hinweise | Bei Audits müssen die Qualifikationsnachweise vorgelegt werden. Für komplexe Geräte oder besondere Gefährdungen kann der Einsatz externer Fachleute sinnvoll sein. Eine fundierte Fachkunde minimiert Fehlbeurteilungen und Haftungsrisiken. |
Erläuterung
Gefährdungsbeurteilungen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die BetrSichV fordert, dass der Arbeitgeber sich fachkundig beraten lässt, wenn er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Fachkunde umfasst eine einschlägige Berufsausbildung, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, arbeitsmittelspezifische Gefährdungen zu erkennen und Schutzmaßnahmen gemäß dem Stand der Technik festzulegen. Dokumentierte Schulungen zu Arbeitsschutz und Elektrosicherheit sowie kontinuierliche Weiterbildung dienen als Nachweis. Durch den Nachweis der Fachkunde wird sichergestellt, dass Gefährdungen korrekt bewertet und normgerechte Maßnahmen entwickelt werden. Dieser Nachweis sollte Bestandteil der Betreiberdokumentation sein und bei Audits vorgelegt werden können.
Herstellerinformationen zur Wartung elektrischer Gartengeräte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerinformationen zur Wartung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der vom Hersteller festgelegten Maßnahmen für sichere Wartung, Pflege und Instandhaltung elektrischer Gartengeräte. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 10 (Instandhaltung); Produktsicherheitsgesetz; Geräte und Produktsicherheitsrichtlinien. |
| Schlüsselelemente | • Wartungsintervalle und Inspektionspläne. |
| Verantwortlich | Hersteller liefert die Wartungsinformationen; der Betreiber hat sie zu berücksichtigen und in die Gefährdungsbeurteilung sowie den Prüfplan zu integrieren. |
| Praxis Hinweise | Herstellerinformationen dienen als Referenz für die Planung von Wartungen und sind bei Störungen, Reparaturen oder Veränderungen zwingend zu beachten. Sie sollten im Betreiberhandbuch hinterlegt sein und stehen Prüfern bei Audits zur Verfügung. |
Erläuterung
§ 10 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Instandhaltungsmaßnahmen so zu planen, dass Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer in sicherem Zustand bleiben. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen müssen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sicher durchgeführt werden und dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder geeigneten Auftragnehmern ausgeführt werden. Die Herstellerinformationen enthalten typischerweise Hinweise zu Wartungsintervallen, sicherheitsrelevanten Einstellungen, Ersatzteilen und Prüfungen. Sie bilden die Grundlage für die Wartungsplanung, das Ersatzteilmanagement und die Erstellung von Arbeitsanweisungen für das Wartungspersonal. Eine lückenlose Einhaltung dieser Vorgaben gewährleistet nicht nur die Sicherheit der Beschäftigten, sondern ist auch Voraussetzung für den Erhalt von Garantieansprüchen und die Einhaltung des Produktsicherheitsrechts.
Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung sämtlicher sicherheitsrelevanter Informationen, die zur Erstellung, Bewertung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV; ArbSchG; ggf. TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Herstellerinformationen |
| Verantwortlich | Hersteller, Arbeitgeber, Elektrofachkraft |
| Praxis Hinweise | Grundlage jeder sicherheitstechnischen Bewertung; muss vor erstmaliger Bereitstellung vollständig vorliegen; unverzichtbar für die Dokumentation im CAFM System und für Behördenprüfungen |
Erläuterung
§ 3 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, vor Verwendung eines Arbeitsmittels alle auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. In die Bewertung sind Gefahren durch das Arbeitsmittel selbst, die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände einzubeziehen. Die Gefährdungsbeurteilung muss bereits vor Auswahl und Beschaffung beginnen, darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden und muss vor erstmaliger Verwendung dokumentiert werden. Für elektrische, netzgebundene Gartengeräte sind insbesondere elektrische Risiken (z.B. Stromschlag), Schutzmaßnahmen (z.B. Isolierung, Fehlerstrom‑Schutzeinrichtungen), IP‑Schutzarten, Gefahren durch rotierende Werkzeuge sowie mechanische Belastungen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat sich die hierfür notwendigen Informationen zu beschaffen und kann dabei auf Herstellerdokumentationen und anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen. Diese Unterlagen bilden die Basis für Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Prüfintervalle.
Informationen zu Notfall‑ und Erste‑Hilfe‑Maßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfall und Erste Hilfe Information für elektrische Gartengeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung erforderlicher Maßnahmen bei Stromunfällen, Geräteversagen, Brandereignissen oder mechanischen Verletzungen |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV; ArbSchG; DGUV Regelwerk |
| Schlüsselelemente | • Vorgehen bei Stromunfällen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Bestandteil jeder Unterweisung; muss ortsnah und zugänglich sein; wird bei Audits regelmäßig eingefordert; erhöht die Reaktionsfähigkeit bei Notfällen erheblich |
Erläuterung
Elektrische Gartengeräte erzeugen spezifische Notfallrisiken – dazu gehören Stromunfälle, Einklemmungen oder Brände. Nach § 11 BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Es müssen geeignete Zugänge und Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen bereitgestellt und Warneinrichtungen vorgesehen sein. Darüber hinaus verpflichtet § 10 ArbSchG den Arbeitgeber, entsprechend der Art der Arbeitsstätte sowie der Tätigkeiten Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und Verbindungen zu externen Rettungsdiensten einzurichten. Er hat geeignete Beschäftigte zu benennen, die diese Aufgaben wahrnehmen; deren Zahl und Ausbildung müssen zur Zahl der Beschäftigten und zu den besonderen Gefährdungen passen. Die Notfall‑ und Erste‑Hilfe‑Informationen sollten daher das Vorgehen bei Stromunfällen (Stromkreis unterbrechen, Notruf absetzen, Selbstschutz), Verhaltensanweisungen bei Brand oder Kurzschluss sowie Sofortmaßnahmen bei Schnittverletzungen oder traumatischen Belastungen beschreiben. Alarmierungs‑ und Meldewege (Notrufnummern, innerbetriebliche Meldeketten) sind zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und in Unterweisungen zu vermitteln.
EU‑Konformitäts‑/Leistungserklärung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | EU Konformitätserklärung / EU Leistungserklärung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass das elektrische Gartenwerkzeug sämtliche grundlegenden Gesundheits und Sicherheitsanforderungen der EU Maschinenverordnung erfüllt |
| Relevante Regelwerke | Regulation (EU) 2023/1230; Richtlinie 2006/42/EG; 9. ProdSV |
| Schlüsselelemente | • Herstellername und adresse |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Muss jedem Gerät beiliegen; ohne dieses Dokument ist ein Betrieb nach BetrSichV unzulässig; essenziell bei Prüfungen der Marktaufsicht, Berufsgenossenschaft und Versicherung |
Erläuterung
Elektrisch betriebene Gartengeräte gelten als Maschinen im Sinne der EU‑Maschinenverordnung. Die neue EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und sorgt für einen einheitlichen Rechtsrahmen für Herstellung, Betrieb und Vertrieb von Maschinen im europäischen Binnenmarkt. Sie erweitert den Anwendungsbereich auf digitale und vernetzte Technologien und verlangt weiterhin eine förmliche Konformitätsbewertung. Die EU‑Konformitätserklärung bestätigt, dass das Produkt allen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. Sie muss Angaben zum Hersteller, zur Produktidentifikation, zu den angewandten Normen und zum Konformitätsbewertungsverfahren enthalten sowie von einer verantwortlichen Person datiert und unterschrieben werden. Ohne diese Erklärung dürfen Geräte nicht auf dem Markt bereitgestellt und dürfen im Betrieb nicht verwendet werden. Für Betreiber im Facility Management ist sie ein zentraler Nachweis im Beschaffungsprozess, bei Gefährdungsbeurteilungen und bei Audits.
Montageanleitung für teilweise vollständige Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Montageanleitung für teilweise vollständige Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung zur sicheren Integration unvollständiger Maschinen in ein Gesamtsystem |
| Relevante Regelwerke | Regulation (EU) 2023/1230; Richtlinie 2006/42/EG; DIN EN 809 |
| Schlüsselelemente | • Montagevorgaben und Schnittstellenbedingungen |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Notwendig, wenn Gartengeräte als Komponenten in fahrbare Systeme oder modulare Einheiten integriert werden; wird im Rahmen der Gesamtdokumentation abgelegt |
Erläuterung
Unvollständige Maschinen sind Baugruppen, die für sich allein noch nicht funktionsfähig sind und erst durch Integration in ein Gesamtsystem zur Maschine werden. Die EU‑Maschinenverordnung sowie die Vorgängerrichtlinie 2006/42/EG verlangen für solche Baugruppen eine spezifische Montageanleitung. Diese enthält alle Angaben zur sicheren Integration (z.B. elektrische Schnittstellen, erforderliche Schutzabdeckungen), dokumentiert verbleibende Restrisiken und verweist auf zusätzliche Schutzmaßnahmen, die der Betreiber im Gesamtsystem vorsehen muss. Für Facility Manager ist diese Anleitung bedeutsam, wenn netzgebundene Gartengeräte als Anbaugeräte an Trägerfahrzeuge oder in modulare Arbeitsmittel integriert werden. Sie gewährleistet, dass die Integration den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht und alle Verantwortungsschnittstellen klar definiert sind.
Nachweis der besonderen Unterweisung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Protokoll der besonderen Unterweisung für elektrische Gartengeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentierter Nachweis über die Pflichtunterweisung zu Funktionen, Gefahren und Schutzmaßnahmen |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV; ArbSchG |
| Schlüsselelemente | • Datum und Teilnehmer |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Erforderlich vor Erstbenutzung; wird von Behörden und Berufsgenossenschaften häufig angefordert; Grundlage der rechtskonformen Arbeitsmittelverwendung |
Erläuterung
Elektrische Gartenwerkzeuge bergen zahlreiche Gefährdungen (elektrische Risiken, mechanische Verletzungen, Lärm, Vibrationen). Nach § 12 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel erst verwendet werden, wenn Beschäftigte unterwiesen wurden; der Arbeitgeber muss sowohl allgemeine als auch gerätespezifische Gefahren, Schutzmaßnahmen und Notfallprozesse erläutern. § 12 ArbSchG verpflichtet ihn, die Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen; die Unterweisung muss auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich zugeschnitten sein, bei Einführung neuer Arbeitsmittel vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und regelmäßig wiederholt werden. Das Unterweisungsprotokoll dokumentiert Datum, Teilnehmer, Inhalte und Unterschriften der Beteiligten und belegt, dass alle relevanten Aspekte vermittelt wurden. Es ist ein wesentlicher Bestandteil der Betreiberverantwortung und sollte als Teil der Personalakte sowie der technischen Dokumentation aufbewahrt werden.
Prüf‑ und Kontrollbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüf und Kontrollbuch für elektrische Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller Prüfungen und Messergebnisse gemäß DGUV V 3 |
| Relevante Regelwerke | DGUV V 3; DIN VDE 0701/0702 |
| Schlüsselelemente | • Gerätedaten |
| Verantwortlich | Betreiber/Elektrofachkraft |
| Praxis Hinweise | Wird von der Berufsgenossenschaft nur bei besonderen Gefährdungslagen verlangt; dient als Nachweis kontinuierlicher Prüfung; besonders relevant bei Stromunfällen oder Brandereignissen |
Erläuterung
Die DGUV‑Vorschrift 3 verlangt vom Unternehmer, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme sowie in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel rechtzeitig erkannt werden. Bei der Prüfung sind die elektrotechnischen Regeln zu beachten, und auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen. Das Prüf‑ und Kontrollbuch dient der Dokumentation von Gerätedaten, Prüffristen, Messergebnissen sowie der Bewertung „bestanden/nicht bestanden“ und identifiziert die verantwortliche Elektrofachkraft. Obwohl es in der Praxis nur bei erhöhten Gefährdungen oder auf Anforderung der Berufsgenossenschaft erforderlich ist, stellt es einen entscheidenden Nachweis für die rechtskonforme Instandhaltung und Prüfung elektrischer Betriebsmittel dar. Bei Stromunfällen oder Brandereignissen liefert das Prüfbuch wichtige Informationen zu Zustand und Prüfverlauf der betroffenen Geräte.
