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Betriebliche Aussenanlagen: Relevante Standards

Facility Management: Aussenanlagen » Strategie » Standards

Verbindliche Rechtsvorgaben (Gesetze und Verordnungen)

Kategorie

Bezeichnung

Relevanter Inhalt / Zweck

Zuständigkeit / Herausgeber

Geltungsbereich

Anwendbarkeit auf technisierte Großimmobilien

Gesetz

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Bundesweite Vorschrift zum Arbeitsschutz: fordert sichere Verkehrswege, Beleuchtung und Notausgänge in Arbeitsstätten, auch im Außenbereich. Zielt darauf ab, Unfälle (Stolpern, Rutschen, Zusammenstoß etc.) auf Betriebswegen zu vermeiden. Die ArbStättV verlangt z. B., dass im Freien liegende Verkehrswege bei Eis oder Schnee angemessen geräumt/gestreut werden.

Bund (BMAS), als Rechtsverordnung nach ArbSchG

Ganz Deutschland; gilt für alle Arbeitsstätten mit Beschäftigten (Innen- und Außenbereiche)

Ja. Außengelände von Großimmobilien (Büro, Klinik, Industrie etc.) fallen unter die ArbStättV, wenn dort Beschäftigte arbeiten oder passieren. Erforderlich sind z. B. rutschfeste Wege, ausreichende Außenbeleuchtung und sichere Fluchtwege.

Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verkehrssicherungspflicht

Keine explizite „Winterdienst-Gesetz“, aber allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers: Wer ein Grundstück besitzt, muss dafür sorgen, dass keine vermeidbaren Gefahren entstehen (z. B. Räum- und Streupflicht bei Schnee/Eis). Verletzungen dieser Pflichten können zu Haftung nach § 823 BGB führen.

Bund (Gesetz)

Bundesweit für alle Grundstückseigentümer und -betreiber

Ja. Betreiber von Großimmobilien müssen Außenanlagen (Wege, Parkplätze, Eingänge) sicher halten – insb. im Winter Räumen/Streuen – um Unfälle Dritter oder Beschäftigter zu verhindern.

Gesetz

Landesbauordnungen (BauO) der Länder

Legen bauliche Mindestanforderungen fest. Relevant für Außenanlagen z. B.: Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen, erforderliche Flucht- und Rettungswege ins Freie, barrierefreie Zugänge zu Gebäuden (nach DIN 18040) und ggf. Gestaltung von Stellplätzen. Die BauO fordert, dass Anlagen so angeordnet und errichtet werden, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.

16 Bundesländer (je eigene BauO, basiert auf MusterbauO)

Jeweiliges Bundesland; gilt bei Planung, Bau und Änderung von Gebäuden und zugehörigen Anlagen

Ja. Beim Bau großer Betreiberimmobilien müssen Außenanlagen den BauO-Anforderungen genügen (z. B. ausreichend breite, stolperfreie Zugangswege, barrierefreie Gestaltung, Rettungswege ins Freie).

Verordnung

Garagenverordnungen der Länder (Muster-GarVO)

Regelt Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen. Enthält technische Vorgaben für Tiefgaragenzufahrten, z. B. maximale Rampenneigung, Durchfahrtshöhen, Lüftung, Brandabschlüsse und Zahl der Notausgänge. Oft auch Mindestabmessungen und Beleuchtung in Parkhäusern.

16 Bundesländer (orientiert an Muster-GarVO)

Je Bundesland; gilt für Tiefgaragen, Parkhäuser und teils größere offene Parkplätze (je nach Landesregel)

Ja. Relevant für Großimmobilien mit Tiefgarage oder großem Parkhaus. Z. B. müssen Rampen und Zufahrten den Neigungs- und Sicherheitsvorgaben entsprechen, Beleuchtung und Notwege in Tiefgaragen vorhanden sein.

Gesetz

Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 55 (Niederschlagswasser)

Bundesgesetz zum Gewässerschutz. Verlangt eine ortnahe Versickerung von Niederschlagswasser, soweit möglich. Ziel: Entlastung der Kanalisation und Grundwasseranreicherung. Das WHG ermächtigt Länder und Kommunen, Details festzulegen (z. B. Pflicht zu Versickerungsanlagen oder Trennsystemen auf dem Grundstück).

Bund (BMUV); Ausführung teils Länder/Satzungen

Bundesweit; Details teils in Länderwassergesetzen und kommunalen Entwässerungssatzungen

Ja. Große Liegenschaften (Einkaufszentren, Industriebetriebe etc.) müssen Regenwasser auf dem Gelände managen. Oft sind Versickerungsmulden, Rigolen oder Rückhaltesysteme vorgeschrieben, um gemäß WHG Niederschlagswasser direkt vor Ort zu versickern, soweit Boden und Schutz des Grundwassers es zulassen.

Verwaltungsvorschrift

Technische Anleitung Lärm (TA Lärm)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach BImSchG zum Schutz vor Gewerbelärm. Legt Immissionsrichtwerte (dB-Grenzwerte) für Geräuschpegel an verschiedenen Gebieten (Industrie-, Wohn-, Mischgebiete) tags und nachts fest. Ist zwar kein formelles Gesetz, wird aber von Behörden und Gerichten wie eine Norm angewendet, um Konflikte zwischen Betrieben und Anwohnern zu beurteilen.

Bund (BMUV); Verwaltungsvorschrift zum BImSchG

Bundesweit; gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen und als Maßstab für Zumutbarkeitsprüfungen (auch in Bebauungsplänen)

Ja, indirekt. Großimmobilien mit lärmenden Außenanlagen (z. B. Lüftungsgeräten, Lieferverkehr oder Kühlaggregaten) müssen die Immissionsrichtwerte an der Grundstücksgrenze einhalten. Bei Planungen dient die TA Lärm als Richtschnur, um Nachbarn vor unzulässigem Lärm zu schützen.

Verordnung

42. BImSchV – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen

Schreibt hygienische Anforderungen für Kühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vor, um Legionellen-Ausbrüche zu verhindern. Betreiber müssen Anlagen registrieren, regelmäßige Wasseruntersuchungen und Wartungen durchführen (VDI 2047 als anerkannte Regel) und bei Grenzwertüberschreitungen Meldung machen.

Bund (Verordnung nach BImSchG, BMUV)

Bundesweit; gilt für Verdunstungskühlanlagen, -türme, Nassabscheider (z. B. industrielle Kühltürme oder Klimaanlagen im Außenbereich)

Ja, falls vorhanden. In Krankenhäusern, Industrieparks etc. mit Außerkühlwerken ist die 42. BImSchV relevant. Betreiber müssen die technischen Vorgaben einhalten (z. B. regelmäßige Legionellenprüfung), um Gesundheit von Öffentlichkeit und Nutzern zu schützen.

Gesetz

Datenschutz (DSGVO & BDSG)

Regelt den Schutz personenbezogener Daten. Für Außenanlagen relevant bei Videoüberwachung: Einsatz von Kameras auf dem Gelände erfordert Wahrung der Persönlichkeitsrechte (transparente Hinweisschilder, Zweckbindung, Speicherdauer). Unnötige Überwachung öffentlicher Bereiche ist unzulässig.

EU-Verordnung (DSGVO) und Bundesgesetz (BDSG)

DSGVO europaweit, BDSG national; gelten für alle Verantwortlichen, die Personen überwachen oder Daten erheben

Ja. Betreiberimmobilien mit CCTV im Außenbereich müssen DSGVO-konform handeln. Z. B. in Einkaufszentren oder Bürokomplexen sind Kameras nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und Betroffene informiert werden; Aufnahmen sind zu sichern und nach kurzer Frist zu löschen, um Datenschutz zu gewährleisten.

Verordnung

Ladesäulenverordnung (LSV)

Bundesverordnung über technische Mindestanforderungen an den Aufbau und Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte für E-Fahrzeuge. Sie legt Steckerstandards, Sicherheitsanforderungen und Meldepflichten für Ladeinfrastruktur fest und soll Interoperabilität sicherstellen. Betreiber müssen z. B. Typ-2 und CCS-Steckdosen bereitstellen und ihre Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur anzeigen.

Bund (BMWi/BMDV)

Deutschland; gilt nur für öffentlich zugängliche E-Ladepunkte (z. B. Kunden-/Gästeparkplätze). Nicht-öffentliche Firmenlader sind ausgenommen.

Teils. Wenn ein Großobjekt öffentlich nutzbare E-Ladesäulen installiert (z. B. Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums oder Hotel), muss es die LSV-Vorgaben einhalten (etwa Steckertypen, Zahlungsoptionen, Anmeldung bei Behörden). Für rein interne Mitarbeiter-Ladepunkte greift die LSV nicht.

Verordnung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Schreibt vor, dass Arbeitsmittel und Anlagen sicher betrieben und regelmäßig geprüft werden. Für Außenanlagen relevant z. B. bei Toranlagen, Schranken, Aufzügen, elektrischen Anlagen: Diese müssen den technischen Sicherheitsanforderungen (z. B. CE-Kennzeichnung, regelmäßige UVV-Prüfung) genügen. Die BetrSichV verlangt Gefährdungsbeurteilungen und Prüfungen durch befähigte Personen (z. B. jährliche Prüfung kraftbetätigter Tore).

Bund (BMAS); Verordnung nach ProdSG/ArbSchG

Bundesweit; gilt für Betreiber von Arbeitsmitteln (Arbeitgeber), insb. in Arbeitsstätten. Schließt alle technischen Anlagen ein, die von Beschäftigten verwendet oder betreten werden.

Ja. In einer technisierten Immobilie unterliegen viele Außenanlagen der BetrSichV – z. B. elektrische Schranken, Notstromaggregate im Außenbereich, Ladeinfrastruktur – wenn Beschäftigte sie nutzen oder warten. Der Betreiber muss diese Anlagen sicher installieren (nach Stand der Technik) und regelmäßig prüfen lassen, damit keine Gefahr für Nutzer und Wartungspersonal entsteht.

Technische Regeln und anerkannte Regeln der Technik

Kategorie

Bezeichnung / Nummer

Relevanter Inhalt / Zweck

Zuständigkeit / Herausgeber

Geltungsbereich / Status

Anwendbarkeit auf technisierte Großimmobilien

Technische Regel (ASR)

ASR A1.8 „Verkehrswege“

Konkretiert ArbStättV-Anforderungen für Betriebsverkehrswege. Vorgaben zu Mindestbreiten für Geh-/Fahrwege, Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, Höhenfreiheit, Oberflächengestaltung (rutschhemmende Beläge). Fordert im Außenbereich sichere Begehbarkeit: Bei witterungsbedingter Glätte Reinigung und Streuen erforderlich.

ASTA (Ausschuss für Arbeitsstätten) beim BMAS

Technische Regel, bundesweit anerkannter Stand der Technik für Arbeitsstätten

Ja. Gilt für Verkehrswege in und um Gebäude mit Beschäftigten. Z. B. in Industriearealen oder Krankenhaus-Außenanlagen müssen Wege gemäß ASR A1.8 dimensioniert und instandgehalten sein (Markierungen, keine Stolperkanten, Winterdienst etc.), um Arbeitnehmer und Besucher zu schützen.

Technische Regel (ASR)

ASR A3.4 „Beleuchtung“

Konkretisiert Beleuchtungsanforderungen der ArbStättV. Enthält Mindestbeleuchtungsstärken für Arbeitsbereiche und Verkehrswege – innen und außen. Z. B. empfiehlt 5 Lux als Mindestwert für Fußwege im Freien. Regelt auch Sicherheitsbeleuchtung bei Stromausfall, inklusive Außenbereiche bis zu sicheren Sammelstellen (gem. DIN EN 1838).

ASTA (BMAS)

Technische Regel, Stand der Technik für Arbeitsstätten (Beleuchtung, Tageslicht, Sichtverbindung)

Ja. Großimmobilien mit Außenwegen und -plätzen müssen ausreichende künstliche Beleuchtung vorhalten, v.a. in dunklen Tageszeiten. Die ASR A3.4 dient als Planungsleitfaden, z. B. für Beleuchtungsanlagen in Parkbereichen oder auf Werksstraßen, und fordert ggf. Sicherheitsbeleuchtung für äußere Fluchtwege.

Technische Regel (ASR)

ASR A1.7 „Türen und Tore“

Stellt Sicherheitsanforderungen für kraftbetätigte Türen, Tore und Schranken auf. Z. B. müssen automatische Tore mit Sicherungen gegen Einquetschen ausgestattet sein und in geöffnetem Zustand den Durchgang auf erforderliche Breite freihalten. Regelt außerdem Kennzeichnung von Glastüren, Notentriegelungen und regelmäßige Prüfungen.

ASTA (BMAS)

Technische Regel, Stand der Technik (ergänzt ArbStättV Anhang zu Türen/Toren)

Ja. In großen Betrieben kommen häufig automatische Außentore (Werkseinfahrten, Tiefgaragentore) vor. ASR A1.7 gilt hier: Tore müssen CE-gekennzeichnet und mit z. B. Lichtschranken oder Kontaktleisten gegen Unfälle gesichert sein; regelmäßige Prüfpflicht durch sachkundige Person.

DIN-Norm

DIN 1986-100 – Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke

Deutsche Norm für Grundstücksentwässerung (ergänzt DIN EN 752). Legt Planung, Ausführung und Dimensionierung von Regen- und Schmutzwasserleitungen auf dem Grundstück fest. Enthält Regeln für Kanäle, Abläufe, Rückstau-Sicherungen und Versickerungsanlagen auf dem Gelände. Soll Überflutungen vermeiden und geordneten Ablauf ins öffentliche Netz oder Versickerung gewährleisten.

DIN (NA Bau)

National anerkannte Regel der Technik (verweist auf EN-Normen; oft bauaufsichtlich eingeführt)

Ja. Für alle großen Bauprojekte verbindlich in Planung: Büroparks, Kliniken, Einkaufszentren müssen die Entwässerung ihrer Außenflächen nach DIN 1986-100 auslegen. Z. B. Anzahl und Dimensionierung von Hofabläufen, Dachentwässerung und Niederschlagsspeicher richten sich nach dieser Norm, um Starkregen schadlos abzuleiten.

DIN-Norm

DIN EN 12056 / DIN EN 752 (+ DIN 1986 Reihe)

Europäische Normenreihe für Entwässerungssysteme: DIN EN 12056 (innerhalb von Gebäuden), DIN EN 752 (außerhalb, Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden). Definiert Berechnungsregeln für Rohrdimensionen, Gefälle, Regenwassermengen. In Deutschland durch DIN 1986-100 präzisiert.

CEN/DIN

EN-Normen (EU-weit gültig) mit nationalen Ergänzungen; Stand der Technik für Abwassertechnik

Ja. Planer von Großimmobilien müssen diese Normen beachten: Etwa die Größe der Regenwasserabläufe auf Parkplätzen oder Tiefgaragendächern wird nach EN 752/DIN1986 bemessen. Für innere Entwässerung (z. B. Dach in Innenhöfen) gilt EN 12056. Damit wird sichergestellt, dass selbst bei Starkregen das Außengelände nicht überflutet wird.

DWA-Regel

DWA-A 138 – Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser

Technisches Arbeitsblatt (Regelwerk Wasserwirtschaft) für Regenwasserversickerung. Gibt Auslegungshinweise für Mulden, Rigolen, Versickerungsflächen und Filterrigolen, einschließlich Bodenuntersuchungen, Bemessung nach Regenmengen und Wartungsanforderungen. Ziel: naturnahe Regenwasserbewirtschaftung und Schutz des Grundwassers (Filterung von Verschmutzungen).

DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft)

Branchenregel, anerkannte Regel der Technik im Wasserbau

Ja. Bei großen versiegelten Flächen (Parkplätze, Betriebshöfe) fordern Behörden oft dezentrale Versickerung gemäß DWA-A 138. Z. B. ein Logistikzentrum muss Regenwasser in Mulden ableiten und lokal versickern, statt alles in den Kanal einzuleiten – nach den Bemessungskriterien dieser Regel (Regenereignisse, Bodendurchlässigkeit etc.).

DIN-Norm

DIN EN 12464-2 – Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien

Europäische Norm, legt Lichttechnische Anforderungen für Beleuchtung von Außenarbeitsplätzen fest (z. B. Werksgelände, Ladehöfe, Parkplätze bei Nacht). Enthält empfohlene Beleuchtungsstärken (Lux) je nach Tätigkeit und Bereich, Gleichmäßigkeit, Blendungsbegrenzung. Ergänzt DIN EN 12464-1 (Innenräume).

CEN/DIN (Lichttechnik)

EN-Norm, Stand der Technik für Beleuchtungsplanung im Freien

Ja. Relevant für Außenbereiche großer Einrichtungen, wo Mitarbeiter oder Kunden sich nachts bewegen: z. B. Beleuchtung von Krankenhauszufahrten, Parkflächen eines Einkaufszentrums oder Außenlagerplätze einer Industrieanlage wird nach diesen Normwerten geplant, um Sicherheit und Sehkomfort zu gewährleisten. Häufig im Zusammenwirken mit ASR A3.4 angewendet.

DIN-Norm

DIN EN 1838 – Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung)

Europäische Norm definiert Anforderungen an Sicherheits- und Notbeleuchtung in Gebäuden und auf Rettungswegen. Stellt sicher, dass bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Fluchtwege erkennbar bleiben. Fordert z. B. mindestens 1 Lux Beleuchtungsstärke entlang von Fluchtwegen und an Notausgängen, auch außerhalb des Gebäudes bis zum sicheren Bereich.

CEN/DIN

EN-Norm, in Deutschland Stand der Technik (teils über Bauordnung oder ArbStättV gefordert)

Ja. Bei Großimmobilien mit vielen Personen (Hotels, Shopping Malls, Krankenhäuser) müssen Notausgänge und Außen-Fluchtwege beleuchtet sein. DIN EN 1838 gibt den Maßstab vor: z. B. Beleuchtung vom Notausgang über den Außentreppenabgang bis zum Sammelplatz muss die Norm erfüllen, damit im Notfall eine sichere Evakuierung im Dunkeln möglich ist.

DIN-Norm

DIN 14090 – Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

Nationale Norm, legt fest: Für bestimmte Gebäude sind auf dem Grundstück befestigte Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge bereitzustellen. Definiert Größe, Tragfähigkeit (z. B. 16 t Achslast), Abstand zur Fassade (max. 30 m für Anleiterstelle) etc. Zweck: Sicherstellung der Erreichbarkeit im Brandfall.

DIN (NA Feuerwehrwesen)

Nationale Norm, häufig über Bauordnungen oder Sonderbauvorschriften eingeführt

Ja, soweit erforderlich. Bei großen Anlagen (Industriehallen, Hochhäuser, Krankenhäuser) verlangen Bauaufsicht oder Feuerwehr diese Flächen. Z. B. muss ein Einkaufszentrum an bestimmten Seiten Feuerwehrzufahrten und Aufstellplätze nach DIN 14090 vorhalten, damit Drehleitern an alle Gebäudeteile herankommen.

DIN-Norm

DIN 18040-3 – Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Deutsche Norm (2014) für barrierefreie Gestaltung von Außenanlagen und Verkehrsflächen, die öffentlich zugänglich sind. Beinhaltet Vorgaben zu stufenlosen Wegen, taktilen Bodenleitsystemen, Rampenneigungen (max. 6%), Aufmerksamkeitsfeldern an Treppen, kontrastreicher Beleuchtung, barrierefreien Parkplätzen usw. Ziel: Menschen mit Behinderung können Außenbereiche ohne fremde Hilfe nutzen.

DIN (Barrierefreiheit im Bauwesen)

Nationale Norm; Stand der Technik, teils in Landesbauordnungen als Pflichtnorm für öffentliche Anlagen verankert

Ja, wenn öffentlich zugänglich. Ein hoch technisiertes Gebäude mit Publikumsverkehr (Verwaltungsgebäude, Klinik, Einkaufszentrum) muss seine Außenwege gem. DIN 18040-3 gestalten: z. B. abgesenkte Bordsteine und Blindenleitstreifen am Haupteingang, genügend breite, schwellenfreie Gehwege vom Parkplatz, Behindertenstellplätze mit max. 50 m Abstand zum Eingang. Bei reinen Werksgeländen ohne Publikumsverkehr ist die Anwendung empfehlenswert für Mitarbeiter mit Handicap, aber nicht zwingend Vorschrift.

DIN-Norm

DIN 32984 – Bodenindikatoren im öffentlichen Raum

Legt Gestaltung und Anordnung von taktilen Bodenindikatoren (Rippen- und Noppenplatten) zur Orientierung für sehbehinderte und blinde Menschen fest. Regelt z. B. Breite von Leitstreifen, Kontrast und Material. Relevant für Plätze, Wege, Übergänge. Ergänzt DIN 18040 in Bezug auf Blindenleitsysteme.

DIN (NA Ophthalmologie/Barrierefrei)

Nationale Norm, Stand der Technik für barrierefreie Außenraumgestaltung

Bei Bedarf. Wenn Großimmobilien öffentlich zugänglich sind (z. B. Behördenzentrum, Bahnhof, Uni-Klinik), sollten Leitsysteme nach DIN 32984 vorgesehen werden. Z. B. vom Busstop zum Eingang taktile Leitstreifen, Markierungen an Treppenabsätzen etc., um die Orientierung zu erleichtern. In reinen Betriebsaußenanlagen ohne Publikumsverkehr ist dies selten gefordert.

DIN-Norm

DIN EN 1176 (Serie) – Spielplatzgeräte

Europäische Normenreihe für Spielplatzgeräte und Spielplatzböden. Enthält sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln, Rutschen, Klettergeräte etc.. Z. B. Gestaltung von Fallschutzräumen, keine Fangstellen für Köpfe/Finger, Stoßdämpfende Bodenbeläge nach DIN EN 1177. Ziel: Unfälle auf Spielplätzen vermeiden.

CEN/DIN (Sport- und Freizeitgerät)

EN-Normen, in DE allgemein anerkannte Regeln (für öffentliche Spielplätze verbindlich über Verkehrssicherung)

Ja, falls vorhanden. Hat die Großimmobilie einen öffentlich oder betrieblich genutzten Spielplatz (z. B. Kita auf Firmengelände, Hotelspielplatz), müssen die Geräte und Flächen nach DIN EN 1176/1177 ausgeführt sein. Betreiber sollten auch regelmäßige Kontrollen durchführen. Für rein interne Pausenhofanlagen ohne Spielgeräte ist die Norm nicht einschlägig.

DIN-Norm

DIN 18034-1 – Spielplätze und Freiräume zum Spielen (2020)

Deutsche Norm als Planungsleitfaden für Gestaltung, Bau und Betrieb von Spielplätzen. Berücksichtigt neueste pädagogische und Sicherheitsaspekte: z. B. fordert sie inklusives und altersgerechtes Spielangebot, definiert Anforderungen an Aufsicht, Einzäunung, Sitzgelegenheiten, Schatten, sowie Verweis auf DIN EN 1176 für die technischen Details.

DIN (NA Sport/Freizeitanlagen)

Nationale Norm; Stand der Technik, insbesondere für Kommunen und Betreiber öffentlicher Spielbereiche

Ja, falls Spielbereiche vorhanden. Ein Einkaufszentrum mit Außenspielbereich oder ein Krankenhaus mit Spielplatz für Kinder sollte DIN 18034 berücksichtigen. Z. B. bei Neuplanung eines Spielareals vor einem Familienhotel würde diese Norm herangezogen, um eine sichere und funktionsgerechte Anlage zu gewährleisten (inkl. barrierefreie Spielflächen – dazu gibt es Teil 2 als DIN/TS für inklusive Spielplätze).

FLL-Regelwerk

FLL-Dachbegrünungs-Richtlinie (2018)

Umfassende Branchenrichtlinie für begrünte Dächer. Behandelt Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen: Von möglichen Begrünungsarten (extensiv/intensiv), Schichtaufbauten (Wurzelschutz, Drainage, Substrat, Vegetation) bis zur Pflege. Enthält funktionale Anforderungen (Wasserrückhalt, Gewichtslasten, Brandschutz) und verweist auf Prüfmethoden. Ist Quasi-Standard für Ausführung von Gründächern in DE.

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL)

Branchenstandard (Regelwerk der Landschaftsarchitektur; keine DIN-Norm, aber allgemein anerkannt)

Ja, häufig. Viele Großprojekte setzen Gründächer zur Regenrückhaltung oder als Aufenthaltsfläche ein. Architekten und Ausführende orientieren sich an der FLL-Richtlinie, um Fehler zu vermeiden. Z. B. bei einem begrünten Kongresszentrumdach werden Substratdicke, Abdichtungsschutz und Wartungsintervalle gemäß FLL empfohlen, was auch Versicherer und Behörden als fachgerecht anerkennen.

FLL-Regelwerk

FLL-Baumkontrollrichtlinie

Leitfaden zur Verkehrssicherheit von Bäumen. Legt Standard für Inspektion und Beurteilung von Bäumen fest (Kontrollintervalle, Schadenskriterien, Dokumentation). Ziel: erkennbare Risiken (morsche Äste, bruchgefährdete Stämme) rechtzeitig erkennen und Unfallgefahren durch herabfallende Äste oder Umstürzen vorzubeugen.

FLL

Branchenleitfaden, Stand der Technik für öffentliche und private Baumbesitzer in DE

Ja. Großimmobilien mit umfangreichen Grünanlagen und alten Bäumen (z. B. Kliniken, Uni-Campus, Parkflächen mit Alleebäumen) müssen ihrer Verkehrssicherung nachkommen. Nach diesem Standard erfolgt typischerweise 1–2 × jährlich eine Baumkontrolle durch Fachpersonal, um Gefahrenbäume zu erkennen und rechtzeitig Rückschnitt oder Fällung durchzuführen.

VDE-Norm

DIN VDE 0100-722 – Versorgung von Elektrofahrzeugen

Deutsche Elektrotechnik-Norm (VDE) für die Installation von Stromkreisen für Elektrofahrzeug-Ladeeinrichtungen. Legt fest: separate Stromkreise je Ladepunkt, besondere Schutzmaßnahmen (Fehlerstromschutz allstromsensitiv, Überspannungsschutz), Anforderungen an Steckdosen und feste Ladegeräte. Soll einen sicheren Betrieb der Ladeinfrastruktur gewährleisten.

DKE (VDE) Normengremium

Nationale Abweichung/Ergänzung zur IEC 60364; Stand der Technik für Elektroinstallationen

Ja, bei E-Ladesäulen auf dem Gelände. Die Planung der Ladeinfrastruktur in Parkhäusern oder Firmenparkplätzen von Großimmobilien muss diese Norm erfüllen. Z. B. muss für zehn Ladesäulen eine geeignete elektrische Zuleitung mit ausreichendem Querschnitt, ein geeigneter FI-Schalter Typ B und ggf. Lastmanagement installiert werden – dies basiert auf VDE 0100-722 Vorgaben.

VDI-Richtlinie

VDI 2047 Blatt 2 – Rückkühlwerke (Legionellenschutz)

Legt technische Maßnahmen und Betriebsweisen fest, um Hygienerisiken in Rückkühlwerken/Kühltürmen zu minimieren. Ergänzt die 42. BImSchV. Inhalt: Wasserbehandlung, regelmäßige Inspektionen, Reinigungsintervalle, Führung eines Betriebstagebuchs. Gibt Auslegungsparameter, damit im Betrieb keine überhöhten Legionellen-Konzentrationen auftreten.

VDI (Verein Deutscher Ingenieure)

Anerkannte Regel der Technik (wird in Verwaltungsvollzug zur 42. BImSchV herangezogen)

Ja, falls Kühlanlage vorhanden. Große Klimaanlagen oder Industriekühlkreisläufe mit offenen Kühltürmen auf dem Gelände müssen nach diesen Richtlinien betrieben werden. Betreiber eines Rechenzentrums oder Krankenhauses hält sich bspw. an VDI 2047-2: Einhaltung bestimmter Keimzahlen im Kühlwasser, vierteljährliche Probenahme und ggf. Desinfektion, um Gesundheitsrisiken für Umgebung und Mitarbeiter zu verhindern.

Norm/Code

DIN EN 62305 (VDE 0185) – Blitzschutz

International harmonisierte Normenreihe für Blitzschutzsysteme (äußerer und innerer Blitzschutz). Beschreibt Risikoanalyse, Blitzschutzklassen I–IV, Anforderungen an Fangeinrichtungen, Ableitungen, Erdungsanlagen sowie Überspannungsschutz. Ziel: Gebäude und technische Außenanlagen vor direkten Blitzeinschlägen und Folgeschäden (Brand, Überspannung) schützen.

IEC/DIN (in VDE-Vorschriftenwerk)

Stand der Technik weltweit/DE; in DE oft durch Bauvorschriften oder Versicherungsvorgaben eingefordert

Ja, meist für hohe oder bedeutende Bauten. Betreiberimmobilien wie Hochhäuser, Krankenhäuser oder Chemiewerke installieren gemäß DIN 62305 Blitzschutzanlagen. Z. B. müssen auf dem Dach Fangleiter und an der Fassade Ableitungen angebracht und mit erdungsfähigen Fundamenten verbunden sein. Auch empfindliche Außenanlagen (Ladestationen, PV-Anlagen) werden nach dieser Norm in den Blitzschutz einbezogen, um Ausfälle oder Brände durch Blitze zu verhindern.

Anforderungen der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften)

Kategorie

Bezeichnung / Nummer

Relevanter Inhalt / Zweck

Herausgeber (Unfallversicherung)

Geltungsbereich

Anwendbarkeit auf technisierte Großimmobilien

DGUV Vorschrift (UVV)

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention

Allgemeine Unfallverhütungsvorschrift aller BGs. Verlangt vom Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsbereiche – inkl. Außengelände – und die Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen. Enthält Grundpflichten wie: sichere Bereitstellung von Arbeitsmitteln, Unterweisung der Beschäftigten, Organisation von Erster Hilfe.

DGUV (gemeinsame UVV)

Alle Unternehmen unter BG/VBG-Unfallversicherung (deutschlandweit)

Ja. Der Betreiber einer Großimmobilie (z. B. Klinikbetreiber, Industriepark-Owner) muss gem. DGUV V1 auch die Gefahren auf Außenanlagen beurteilen (z. B. Anfahrtswege, Stolperstellen, Dunkelheit, Witterung) und präventiv tätig werden – etwa Markierungen an Gefahrenstellen, Winterdienstkonzept, Verkehrsordnung auf dem Betriebshof.

DGUV Vorschrift (UVV)

DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (ehem. BGV A3)

Unfallverhütungsvorschrift für Elektrosicherheit. Verlangt, dass elektrische Anlagen – z. B. Außenbeleuchtung, E-Ladesäulen, Torantriebe – den VDE-Vorschriften entsprechen und regelmäßig geprüft werden. Insbesondere müssen ortsfeste Anlagen vom Elektrofachmann alle 4 Jahre (betriebsfremde Bereiche) bzw. 1 Jahr (besondere Bereiche) geprüft werden.

DGUV (ehem. Hauptverband der gewerblichen BG)

Alle Unternehmen mit elektrischen Anlagen (bundesweit, außer öffentlicher Dienst nutzt DGUV V4)

Ja. In einer technisierten Immobilie gibt es zahlreiche Elektroeinrichtungen im Außenbereich: Beleuchtung, Parkschranken, Kamera-Systeme usw. Der Betreiber muss z. B. sicherstellen, dass eine Erstprüfung nach Installation und wiederkehrende Prüfungen stattfinden. Auch provisorische Außen-Elektrik (Baustromverteiler bei Umbauten) unterliegt DGUV V3.

DGUV Vorschrift (UVV)

DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge (ehem. BGV D29)

Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge im Betrieb (betrifft Kfz, Flurförderzeuge, mobile Maschinen). Relevante Pflichten: Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein, Fahrer unterwiesen. Speziell bei Werksverkehr im Außengelände: Rückwärtsfahren nur mit Einweiser oder technischen Hilfen, wenn Personen gefährdet sein könnten. Außerdem: Ladungssicherung, keine Personenmitnahme auf Ladeflächen, regelmäßige UVV-Prüfung von Flurförderzeugen.

DGUV (Sachgebiet Fahrzeuge)

Alle Betriebe mit dienstlich genutzten Fahrzeugen, inkl. Flurförderzeugen (Stapler) – bundesweit

Ja, wenn eigene Fahrzeuge auf dem Gelände fahren. Bei großen Betreiberimmobilien gibt es oft Werkverkehr: z. B. Werksstapler, Shuttlefahrzeuge, Servicefahrzeuge. DGUV 70 schreibt vor, wie diese auf dem Betriebshof sicher bewegt werden (Geschwindigkeitsbegrenzungen, getrennte Gehwege, Beleuchtung am Fahrzeug etc.). Im Wintereinsatz müssen z. B. spezielle Regeln für Winterdienst-Fahrzeuge beachtet werden (Rückfahreinrichtungen, aufgestiegene Streugeräte sicher montiert etc.).

DGUV Regel / Information

DGUV Regel 108-003 – Verkehrssicherheit im Betrieb (ehem. BGR 131)

Branchenübergreifende Regel für innerbetriebliche Verkehrswege. Gibt praxisnahe Hinweise: Einrichtung von Gehwegen, Fahrwegen, Vorfahrtsregelungen, Beschilderung auf Betriebshöfen; Nutzung von Warnkleidung; technische Maßnahmen wie Spiegel an unübersichtlichen Ecken. Ziel: Unfälle zwischen Staplern, Lkw und Fußgängern im Werkgelände verhindern.

DGUV (Fachbereich Verkehr)

Empfehlung/Regel für alle BG-Mitglieder (Stand der Prävention)

Ja. In weitläufigen Außenanlagen – z. B. Lagerareale, Industrie-Campus – ist diese Regel relevant. Der Betreiber kann daraus entnehmen, wie Werksverkehr sicher organisiert wird: z. B. getrennte farblich markierte Fußwege in der Laderampe, 10 km/h Geschwindigkeitslimit im Hof, „Stapler kreuzen“-Schilder. BG-Prüfer schauen oft nach dieser Regel, ob Verkehrswege ausreichend abgesichert sind.

DGUV Information

DGUV Information 208-022 – Türen und Tore (bisher BGI 861)

Informiert über den sicheren Betrieb von kraftbetätigten Toren und Schranken im Unternehmen. Ergänzt ASR A1.7 mit BG-Erfahrung: z. B. Hinweise zu Wartungsverträgen, Prüfplaketten, Nachrüstpflicht für ältere Tore (Schutzleisten, Schaltleisten). Ziel: Unfälle wie Quetschungen oder Anfahrungen durch zufallende Tore zu vermeiden.

DGUV / zust. Berufsgenossenschaft

Hinweisblatt (keine Rechtsnorm, aber Stand der Technik aus BG-Sicht)

Ja, falls vorhanden. Großimmobilien haben oft elektrische Zufahrtstore oder Parkschranken an Außengeländen. Die Verantwortlichen sollten diese BG-Information beachten: etwa jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen, Unterweisung des Personals im manuellen Notöffnen, Absicherung der Schließkante. So werden Haftungsrisiken minimiert und die UVV erfüllt.

DGUV Information

DGUV Information 202-022 – Außenspielflächen und Spielplatzgeräte (ehem. GUV-SI 8017)

Richtet sich an Betreiber von Spielplätzen (z. B. in Kitas, Schulen, Betrieben). Erläutert die Anforderungen aus DIN EN 1176 und Produktsicherheitsgesetz für Spielgeräte. Behandelt Organisation der Regelkontrollen (Sichtkontrolle täglich/ wöchentlich, operative Inspektion quartalsweise, jährliche Hauptinspektion durch Sachverständige). Gibt Checklisten für häufige Mängel (z. B. Fallschutz auffüllen, Schrauben nachziehen).

DGUV / Unfallkassen (für öffentliche Hand, aber in DGUV verfügbar)

Information, v. a. relevant für kommunale Unfallkassen, aber auch BG-Bereich anwendbar

Ja, wenn Spielplatz vorhanden. Hat z. B. ein Unternehmen einen öffentlich zugänglichen Spielplatz im Firmengelände (für Mitarbeiterkinder oder Besucher), sollte es diese DGUV-Info befolgen. Damit stellt der Betreiber sicher, dass die Anlage sicher bleibt (keine Verletzungsgefahren) und kommt seiner Verkehrssicherungspflicht nach.

BG-Grundsatz

DGUV Grundsatz 315-310 – Prüfbuch für Regalanlagen (Beispiel für Außenlager)

(Stellvertretend für BG-Prüfgrundsätze) Fordert regelmäßige Sachkundigenprüfungen für bestimmte Anlagen. Z. B. bei Außenlagerflächen mit Hochregalen oder Tankanlagen: BG-Grundsätze legen fest, wie Prüfungen zu erfolgen haben und wie Mängel zu dokumentieren sind. Zweck: präventive Instandhaltung und Unfallvorbeugung.

DGUV / Fachausschüsse

BG-Grundsätze sind verbindliche Auslegungen der UVV-Prüfpflichten (für Mitgliedsbetriebe)

Ja, sofern einschlägig. In Außenbereichen großer Betriebe können z. B. Palettenregale stehen (Lager im Hof). Hier verlangt die BG eine jährliche Regalprüfung durch Befähigte Person. Ähnlich bei Außentankanlagen (nach Grundsatz 310-005). Betreiber müssen solche Prüfvorgaben kennen und umsetzen, um Versicherungsschutz und Sicherheit aufrecht zu erhalten.

Versicherungstechnische Vorgaben / Empfehlungen

Kategorie

Bezeichnung

Relevanter Inhalt / Zweck

Herausgeber (Versicherer)

Geltungsbereich / Status

Anwendbarkeit auf technisierte Großimmobilien

VdS-Richtlinie

VdS 2031 : 2021-02 – Blitz- und Überspannungsschutz (Richtlinien zur Schadensverhütung)

Empfehlung der Sachversicherer zum Blitzschutz: beschreibt Gefährdungen durch Blitze und gibt Planungsrichtlinien für Schutzmaßnahmen. Orientiert sich an DIN EN 62305, ergänzt risikobasierte Bewertung (Blitzrisikoanalyse nach VdS 2010). Empfiehlt z. B. für wichtige Objekte stets Blitzschutz der Klasse III oder II, auch wenn bauordnungsrechtlich nicht gefordert.

VdS Schadenverhütung (GDV)

Branchenstandard Versicherer; wird bei Versicherungsverträgen oft als Auflage genannt (nicht rechtsverbindlich, aber relevant für Deckung)

Ja, oft gefordert. Bei Großimmobilien mit hohem Sachwert oder Betriebsunterbrechungsrisiko (Industrieanlagen, Rechenzentren, historische Gebäude) fordern Sachversicherer einen VdS-konformen Blitzschutz. Das bedeutet z. B. eine von VdS-anerkannten Sachkundigen geplante und abgenommene Anlage. Im Schadenfall prüft der Versicherer, ob diese Richtlinien eingehalten wurden.

VdS-Richtlinie

VdS 2366 : 2017-11 – Planung und Einbau von Videoüberwachungsanlagen

Richtlinie der Versicherer zur Videoüberwachung (Kategorie VÜA II): legt Mindestanforderungen fest an Planung, Installation und Betrieb von CCTV-Systemen. Z. B. fordert passende Kameratypen je nach Überwachungsziel (Erkennen vs. Beobachten), Ausfallsicherheit (USV), geschützte Kabelverlegung und Datenspeicherung unter Sicherungsauflagen. Ziel: funktionsfähige Überwachung zur Schadenprävention (Einbruchdiebstahl, Vandalismus) sicherstellen.

VdS Schadenverhütung

Freiwillige Richtlinie; relevant v. a. bei Zertifizierung von Sicherungsanlagen oder geforderter VdS-Anerkennung

Ja, bei sicherheitsrelevanter Videoüberwachung. Große Objekte wie Einkaufszentren oder Pharmafabriken installieren CCTV oft nach VdS-Standard, v. a. wenn eine Wachfirma oder Versicherung das verlangt. So wird garantiert, dass Außenkameras auch bei Nacht ausreichende Bildqualität liefern, gegen Sabotage geschützt sind und Alarmleitstellen verwertbare Bilder erhalten.

VdS-Merkblatt

VdS 2010 : 2009-04 – Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz

(Vorgänger von VdS 2031) Enthält ein Schema zur Ermittlung der Blitzschutzklasse abhängig von Risikofaktoren (Personenbelegung, Sachwert, Umgebungsdichte). Diente Planern als Entscheidungshilfe, ob und in welcher Ausführung Blitzschutz nötig ist. In neuerer Ausgabe integriert in VdS 2031.

VdS (GDV)

Technische Versichererempfehlung, häufig in Versicherungsverträgen referenziert

Ja. Versicherer haben z. B. in Policen für Krankenhäuser festgelegt, dass Blitzschutz nach VdS 2010 einzurichten ist. Für Bestand kann dieses Merkblatt herangezogen werden, um Nachzurüsten: etwa errechnet man damit, dass ein großes Logistiklager mind. Blitzschutzklasse III braucht.

GDV-Empfehlung

GDV-Empfehlungen: Hochwasser / Naturgefahren

Die Gesamtverband der Versicherer (GDV) publiziert praxisnahe Leitfäden zum Schutz vor Naturgefahren. Beispielsweise: Empfehlungen zur Ausstattung von Objekten mit Rückstausicherungen, mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen, Drainagesystemen, Sturmanker für Außenbauteile. Diese sind nicht normativ, aber orientieren Versicherte, wie Schäden durch Starkregen, Überschwemmung, Sturm minimiert werden können.

GDV (Deutscher Versicherungsverband)

Freiwillige Leitfäden, online verfügbar; teils fließen sie in Beratungsgespräche oder Auflagen ein

Ja, sinnvoll. Betreiber großer Liegenschaften werden von ihrem Versicherer oft aufgefordert, präventive Maßnahmen zu ergreifen. Z. B. könnte einem Einkaufszentrum in Hochwasserzone empfohlen werden, alle Tiefgaragenzufahrten mit mobiler Dammbalkensicherung auszurüsten und Rückstauklappen in der Entwässerung einzubauen. Solche Empfehlungen sind nicht gesetzlich Pflicht, aber werden bei der Versicherungsprämie honoriert.

VdS-Richtlinie

VdS 3848 : 2020-01 – Brandschutz bei Dach- und Fassadenbegrünungen (Entwurf)

Geplante/entwickelte VdS-Richtlinie, die brandschutztechnische Anforderungen an begrünte Dächer/Fassaden formuliert (Reaktion auf mögliche Feuergefährdung durch Vegetation auf Gebäuden). Inhalte wären z. B.: Mindestabstände zwischen extensiven Gründächern und Brandwänden, Verwendung schwer entflammbarer Substrate, Blitzschutzintegration, Wartung (Trockenrasen entfernen). Diese Richtlinie soll Schadensfälle (Dachbrand) bei begrünten Objekten verhindern.

VdS (in Abstimmung, noch Entwurf)

Noch nicht verbindlich; später als Empfehlung für von VdS anerkannte Fachfirmen/Objekte

Perspektivisch ja. Da Großimmobilien vermehrt Dach-/Fassadenbegrünung nutzen, achten Versicherer auf Brandschutz. Wenn VdS 3848 veröffentlicht wird, könnten Industrieversicherer von Versicherten verlangen, deren Gründächer entsprechend auszurüsten (z. B. Kiesschutzstreifen um Rauchabzüge, ausreichende Feuchtigkeitsversorgung der Vegetation im Sommer), um Brandausbreitung einzudämmen.

Branchenübliche Standards, Richtlinien und Leitfäden

Kategorie / Herausgeber

Bezeichnung

Relevanter Inhalt / Zweck

Geltungsbereich

Anwendbarkeit auf technisierte Großimmobilien

FGSV (Straßenwesen)

RAL, RStO, RASt, EAR – Straßen- und Verkehrsflächenrichtlinien

FGSV-Regelwerke (Forschungsgesellschaft f. Straßen- u. Verkehrswesen) bieten Planungsstandards für Verkehrsflächen: z. B. RStO (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus) regelt die Dimensionierung des Straßenoberbaus nach Belastungsklassen – auch anwendbar für Betriebshöfe; RASt 06 (Richtlinien für Anlage von Stadtstraßen) liefert Gestaltungsempfehlungen für Fahrbahn- und Gehwegbreiten, Kurvenradien; EAR (Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs) geben Hinweise zur Planung von Parkplätzen und Parkhäusern (Einteilung, Stellplatzmaße). Diese Regelwerke sind keine Gesetze, aber werden bei Entwurf und Bau als anerkannte Regeln zugrunde gelegt.

Branchenstandards im Verkehrswegebau (bundesweit genutzt, teils kommunal eingefordert)

Ja, bei Planung von Außenanlagen. Großimmobilien haben oft komplexe Zufahrten und Parkflächen. Ingenieure nutzen z. B. RStO, um die Fahrbahnaufbauten auf einem Betriebshof für Lkw zu bemessen (ausreichende Asphalt- oder Betonstärke für schwere Lasten). Die EAR helfen z. B. einem Architekten, ein Parkdeck vor einem Einkaufszentrum effizient und richtliniengerecht zu gestalten (Breite der Fahrgassen, Zahl der Behindertenparkplätze, Rampensteigungen). Damit erreichen die Außenanlagen ein mit öffentlichen Straßen vergleichbares Sicherheitsniveau.

FLL (Landschaftsbau)

FLL-Fassadenbegrünungs-Richtlinie

Analog zur Dachbegrünung gibt es FLL-Leitlinien für begrünte Fassaden. Inhalt: Auswahl geeigneter Kletterpflanzen, Anforderungen an Rankhilfen und Befestigungen an der Gebäudewand, Substratvolumen in Pflanztrögen, Bewässerungssysteme. Außerdem Hinweise zur Pflege (Rückschnitte, Kontrolle der Verankerungen). Ziel: nachhaltige, schadenfreie Begrünung vertikaler Flächen.

Branchenstandard Garten- und Landschaftsbau (keine DIN, aber von Städten und Planern genutzt)

Ja, bei begrünten Gebäudefassaden. Technisierte Gebäude erhalten aus Klimagründen zunehmend Grünfassaden. Planer orientieren sich an der FLL-Richtlinie, damit z. B. die Tragkonstruktion der Ranken dem Winddruck standhält, keine Feuchtschäden an der Bausubstanz auftreten und die Pflanzen vital bleiben. Ein Bürohochhaus mit Grünwand wird nach diesen Empfehlungen bepflanzt und gewartet, was auch die öffentlich-rechtlichen Grünauflagen erfüllen hilft.

FLL / GALK (Kommunen)

ZTV-Baumpflege und ZTV-Wegebau

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) sind Standardleistungsbeschreibungen im GaLaBau: ZTV-Baumpflege regelt fachgerechte Baumpflegearbeiten (Kronenschnitt, Schonzeiten, Sicherung bruchgefährdeter Äste) – relevant z. B. bei Pflege von alten Bäumen in Parkanlagen. ZTV-Wegebau enthält Qualitätsvorgaben für Wegebefestigungen in Außenanlagen (Tragschicht, Pflasterverlegung, Fugenfüllung), um langlebige und sichere Gehwege zu gewährleisten.

Vertrags- und Ausführungsstandards, herausgegeben von FLL bzw. Forschungsgesellschaft Landschaftsbau

Ja, bei Bau und Unterhalt. Bei einer Großliegenschaft werden Außenanlagen oft nach diesen Standards ausgeschrieben: z. B. der Facility Manager einer Klinik beauftragt einen GaLaBau-Betrieb zur Wegeinstandsetzung nach ZTV-Wegebau, damit keine Stolperfallen entstehen. Die Baumpflege an den alten Eichen im Park des Firmenkampus erfolgt nach ZTV-Baumpflege, um sowohl die Bäume zu erhalten als auch die Verkehrssicherheit zu garantieren.

DEULA / Landschaftsverbände

Technische Lieferbedingungen für Spielplatzgeräte (DIN SPEC 79161)

Branchenleitfaden, der Herstellern und Betreibern von Spielgeräten zusätzliche Hinweise gibt, über DIN EN 1176 hinaus. Umfasst z. B. Materialanforderungen (Wetterfestigkeit von Hölzern, keine giftigen Anstriche), Austauschbarkeit von Verschleißteilen und Dokumentation der Wartung. Oftmals fordern kommunale Auftraggeber solche Spezifikationen, um langlebige und sichere Ausstattung in Außenspielbereichen sicherzustellen.

Branchenstandard (DIN SPEC = Vornorm, nicht zwingend)

Bei größeren Projekten mit Spielgeräten. Wenn z. B. ein Shopping-Center einen hochwertigen Outdoor-Spielplatz integrieren will, kann es in der Ausschreibung DIN SPEC 79161 anführen, um Qualität sicherzustellen. Für rein betriebsinterne kleine Spielbereiche weniger relevant, dort genügt Einhaltung der EN 1176.

BGHW / HDE (Handel)

Leitfaden „Verkehrssicherung auf Kundenparkplätzen“

Praxisleitfaden aus dem Handelsbereich: beschreibt, welche Sicherungsmaßnahmen auf Supermarkt- und Center-Parkplätzen üblich und erforderlich sind. Z. B. Markierung von Fußgängerübergängen vom Parkplatz zum Eingang, Aufstellen von Einkaufswagen-Sammelplätzen, Beleuchtungsstandards in den Abendstunden, Winterdienstorganisation für Kundenbereiche, regelmäßige Kontrollen auf Verschmutzungen oder Schäden (Ölflecken, Schlaglöcher).

Branchenleitfaden (Herausgeber: z. B. BG Handel, Handelsverband)

Ja, branchenspezifisch. Für Betreiber von Shopping-Malls, Baumärkten oder Großhandel-Märkten sind solche Leitfäden hilfreich, um Haftungsfälle zu vermeiden. Ein Facility-Manager eines Einkaufszentrums richtet sich danach: er installiert z. B. Bodenschwellen zur Geschwindigkeitsdämpfung, sorgt für ausreichende Beleuchtung auf 20 Lux und lässt im Winter ab 7 Uhr räumen, um Kundensicherheit zu gewährleisten – in Einklang mit den Empfehlungen und der Verkehrssicherungspflicht.

FM-Branche (GEFMA etc.)

GEFMA 922 „Außenanlagen-Management“ (fiktives Bsp.)

(Angepasstes Beispiel) Richtlinie für Facility Manager zum strukturierten Unterhalt von Außenanlagen. Enthält Checklisten für Wartungsrunden (Beleuchtungskontrolle, Kanalreinigung, Zaunkontrolle), Vertragsvorgaben für Winterdienst-Dienstleister, Benchmark-Werte für Pflegekosten von Grünflächen etc. Dient der Professionalisierung des Facility Managements im Bereich Außenanlagen.

Verbandsintern (German Facility Management Association)

Ja, im FM-Kontext. Betreiber großer Immobilien nutzen solche Richtlinien, um nichts zu übersehen. Z. B. nach GEFMA-Empfehlung wird ein Außenanlagen-Kataster geführt, in dem Bäume, Leuchten, Spielgeräte erfasst sind und turnusgemäß geprüft werden. Zwar freiwillig, erhöht dies die Betriebs- und Versicherungssicherheit der Immobilie.