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Aussenanlagen: Winterdienst

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Betriebliche Betreiberpflicht Winterdienst

Betriebliche Betreiberpflicht Winterdienst

Der Winterdienst ist eine wesentliche Betreiberpflicht, um die Verkehrssicherheit auf betrieblichen Liegenschaften zu gewährleisten. Betreiber sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren durch Schnee und Eis zu vermeiden. Die Einhaltung dieser Pflichten ist nicht nur aus haftungsrechtlichen Gründen essenziell, sondern trägt auch zur Sicherheit von Mitarbeitern, Kunden und Besuchern bei. Betreiber sollten frühzeitig Maßnahmen planen, Verantwortlichkeiten klar definieren und eine lückenlose Dokumentation führen. Durch den Einsatz nachhaltiger Räum- und Streukonzepte können zudem Umweltschäden reduziert und Kosten optimiert werden. Unternehmen sollten regelmäßig ihre Winterdienststrategie überprüfen, um sich auf veränderte Witterungsbedingungen und neue gesetzliche Anforderungen einzustellen.

Rechtliche Grundlagen - Die Verpflichtung zum Winterdienst ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen und normativen Vorgaben:

  • Straßenverkehrsordnung (StVO): Verpflichtung zur Sicherung der Verkehrsflächen.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB § 823): Haftung bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Sicherstellung der Sicherheit auf betrieblichen Verkehrswegen.

  • Kommunale Satzungen: Vorgaben zur Schneeräumung und Streupflicht auf Gehwegen.

  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften: Anforderungen zur Unfallverhütung auf Betriebsflächen.

Aufgaben des Betreibers

Der Betreiber ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Winterdienstes. Dies umfasst insbesondere:

Schneeräumung

  • Entfernung von Schnee auf Gehwegen, Parkplätzen, Betriebswegen und anderen Verkehrsflächen.

  • Sicherstellung der Befahrbarkeit von Not- und Rettungswegen.

  • Freihalten von Eingangsbereichen und Fluchtwegen.

  • Fristgerechte Durchführung gemäß lokaler Vorgaben (i.d.R. werktags bis 7:00 Uhr, an Wochenenden bis 8:00 Uhr).

Streupflicht

  • Bereitstellung geeigneter Streumittel (z. B. Sand, Splitt, abstumpfende Mittel, in Abstimmung mit Umweltauflagen).

  • Sicherstellung einer ausreichenden Bevorratung für die gesamte Wintersaison.

  • Einsatz von Streumitteln zur Reduzierung der Rutschgefahr.

  • Erneute Streuung bei anhaltender oder erneuter Glättebildung.

Dokumentation und NachweisführungProtokollierung der ausgeführten Winterdienstmaßnahmen mit Zeitangaben.

  • Protokollierung der ausgeführten Winterdienstmaßnahmen mit Zeitangaben.

  • Führung eines digitalen oder manuellen Winterdienstbuches.

  • Speicherung von GPS-Daten und Fotodokumentationen, falls erforderlich.

  • Sicherstellung der Nachweisführung für Haftungsfälle.

Organisatorische Maßnahmen

Damit der Winterdienst effizient durchgeführt werden kann, sind folgende organisatorische Maßnahmen zu treffen:

Festlegung von Verantwortlichkeiten

  • Bestimmung interner oder externer Dienstleister zur Durchführung des Winterdienstes.

  • Klärung von Zuständigkeiten zwischen Eigentümern, Mietern und Facility Management.

  • Benennung eines Winterdienstkoordinators für die Überwachung und Einhaltung der Maßnahmen.

Bereitstellung von Ausrüstung

  • Vorhaltung von Schneeschiebern, Streugeräten und Fahrzeugen zur Schneebeseitigung.

  • Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung durch regelmäßige Wartung.

  • Lagerung von Streumitteln in witterungsgeschützten Bereichen.

  • Verwendung umweltfreundlicher Streumittel zur Minimierung von Umweltschäden.

  • Reduzierung des Salzverbrauchs zur Schonung von Vegetation und Bauwerken.

  • Recycling von aufgetragenem Streugut zur Wiederverwendung.

  • Einsatz nachhaltiger Räumkonzepte, z. B. durch den Einsatz alternativer Enteisungsmittel.

Sanktionen bei Pflichtverletzung

Bei Nichteinhaltung der Winterdienstpflichten können verschiedene Sanktionen drohen:

  • Haftungsansprüche bei Unfällen durch Glätte oder mangelnde Schneeräumung.

  • Bußgelder aufgrund kommunaler Satzungen.

  • Versicherungsansprüche durch geschädigte Personen oder Organisationen.

  • Arbeitsrechtliche Konsequenzen für verantwortliche Mitarbeiter bei grober Fahrlässigkeit.