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Gefährdungsbeurteilung im Facility Management integrieren

Facility Management: Aussenanlagen » Strategie » Betreiberpflichten » Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Betriebliche Außenanlagen“

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Betriebliche Außenanlagen“

Zu betrieblichen Außenanlagen zählen sämtliche Außenbereiche eines Unternehmens, wie zum Beispiel Parkplätze, Ladezonen, Gehwege, Betriebshöfe, Grünflächen, Außenlager oder sonstige Freiflächen. Auch diese Bereiche sind Teil des Betriebs und werden von Beschäftigten, Fremdfirmen oder Besuchern genutzt. Entsprechend ist zu prüfen, ob und warum dafür eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) notwendig ist. Eine Gefährdungsbeurteilung ist auch für betriebliche Außenanlagen zwingend, weil diese – ebenso wie Innenbereiche – Teil der Arbeitsstätten sind (§ 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV). Typische Gefährdungen reichen von witterungsbedingten Rutschgefahren über innerbetrieblichen Verkehr, unzureichende Beleuchtung, Stolperstellen und Brandlasten bis hin zu potenziellen biologischen Risiken. Regelmäßige Begehungen und Risikobewertungen bei verschiedenen Witterungs- und Nutzungsbedingungen sind notwendig und in der Folge die Ableitung von Schutzmaßnahmen (rutschhemmende Beläge, Winterdienst, Markierungen, Beleuchtung, etc.). Eine systematische GBU erhöht die Verkehrssicherheit, schützt Beschäftigte und Besucher vor Unfällen, mindert Haftungsrisiken und verbessert insgesamt die Außenwirkung des Unternehmens. Technische Regeln (ASR A1.8, A1.3, A3.4) und DGUV Vorschriften geben praxisnahe Vorgaben. Eine sorgfältig dokumentierte und regelmäßig aktualisierte GBU senkt das Unfallrisiko und erfüllt die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers.

Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung im Facility Management

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, für alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dies schließt explizit auch betrieblich genutzte Außenbereiche ein, sofern dort Beschäftigte ihren Arbeitsplatz bzw. ihre Tätigkeit haben oder diese Bereiche regelmäßig nutzen (z. B. Weg von und zum Büro, Be- und Entladen, Pausenhöfe).

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Die ArbStättV definiert in § 1 den Begriff der Arbeitsstätte, welcher neben Gebäuden und Räumen auch die „unmittelbaren Umgebungen“ umfasst, in denen Beschäftigte tätig sind.

  • § 3 (Gefährdungsbeurteilung): Arbeitgeber sind verpflichtet, die von den Außenflächen ausgehenden Gefährdungen zu beurteilen.

  • Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) präzisieren Anforderungen an Verkehrswege, Beleuchtung, Witterungsschutz und Sicherheitseinrichtungen auch für Außenbereiche (z. B. ASR A1.8 „Verkehrswege“, ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“).

DGUV Vorschriften

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: fordert allgemein, dass alle Gefahrenbereiche im Betrieb beurteilt und abgesichert werden.

  • Branchenspezifische Regeln (z. B. für Bau, Logistik, Garten- und Landschaftsbau) können zusätzliche Anforderungen an Außengelände enthalten.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Betrifft vor allem Arbeitsmittel in Außenbereichen (z. B. Hebezeuge, Flurförderzeuge, mobile Arbeitsbühnen). Eine GBU zu diesen Geräten ist vorgeschrieben.

Fazit

Betriebliche Außenanlagen sind Teil der Arbeitsstätte. Deshalb ist nach § 5 ArbSchG bzw. § 3 ArbStättV eine Gefährdungsbeurteilung für diese Bereiche verbindlich.

Witterungsbedingte Gefahren

  • Rutsch- und Sturzgefahr bei Nässe, Eis, Schnee oder Laub.

  • Sonne, Hitze, UV-Strahlung (v. a. bei dauerhaften Tätigkeiten im Freien).

  • Unzureichende Entwässerung (Pfützenbildung, Glatteis).

Verkehrswege und Verkehrssicherheit

  • Innerbetrieblicher Verkehr durch Gabelstapler, Liefer-Lkw, Pkw und Fußgänger auf engem Raum.

  • Mangelnde oder unklare Wegeführung und Kennzeichnung (z. B. keine Markierung von Fahr- und Gehwegen, fehlende Beleuchtung).

  • Ein- und Ausfahrten, Tor- und Schrankenanlagen, ungesicherte Rampen oder Ladezonen.

Be- und Entladen, Lagerung im Freien

  • Heben und Tragen schwerer Lasten, Einsatz von Hebezeugen (Kräne, Stapler).

  • Absturzgefahren an Laderampen oder Ladebrücken.

  • Unsachgemäße oder witterungsanfällige Lagerung (Paletten, Container, Fässer).

Stolper-, Rutsch-, Sturzgefahr

  • Unebene Böden, Schlaglöcher, Wurzeln, Kanten.

  • Provisorische oder beschädigte Außenbeläge.

  • Überwucherung durch Pflanzen, Moos, o. Ä.

Brand- und Explosionsgefahren

  • Bei Lagerung brennbarer Stoffe oder an Tankstellenbereichen (z. B. Betriebstankstelle) kann Explosionsschutz relevant sein (GefStoffV, BetrSichV).

  • Brandschutzeinrichtungen (Löschmittel, Hydranten, Fluchtwege im Freien) müssen geprüft werden.

Umgang mit biologischen Faktoren

  • Zecken, Insekten (v. a. bei Grünflächenpflege) oder tierische Exkremente (Hygienerisiken).

  • Schimmel oder Algenbildung auf Außenflächen (Rutsch- und Gesundheitsgefahr).

Sonstige Gefährdungen

  • Psychische Belastung durch Alleinarbeit im Außenbereich.

  • Ungesicherte Bereiche am Gebäuderand (Dachflächen, Gerüste).

  • Lärm und Staub bei bestimmten Tätigkeiten (z. B. Kehrmaschinen, Blasgeräte).

ASR A1.8 „Verkehrswege“

  • Konkrete Vorgaben für die Mindestbreite von Fahr- und Gehwegen, Markierungen, Höhenbegrenzungen, Beleuchtung und mögliche Trenner (z. B. Schutzplanken).

ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“

  • Vorgaben zur Kennzeichnung von Gefahrstellen, Geh- und Fahrbereichen, Gebots- und Verbotsschildern.

ASR A3.4 „Beleuchtung“

  • Mindestbeleuchtungsstärken im Außenbereich, z. B. auf Gehwegen, Parkplätzen, Ladezonen.

DGUV Regel 108-007 (ehem. BGR 234) „Lagereinrichtungen und -geräte“

  • Relevanz bei Außenlagerung (z. B. Regale, Container, Palettenstellplätze).

DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (ex-BGV D29)

  • Vorschriften für betriebliche Kfz und Flurförderzeuge, um Unfallrisiken auf dem Betriebsgelände zu minimieren.

DIN-Normen

  • Beispielsweise DIN EN 14383-2 „Kriminalprävention – Stadt- und Gebäudeplanung“, sofern es um Sicherheitsaspekte (Zutritt, Beleuchtung) geht.

  • DIN EN 13561 für Markisen oder Sonnenschutzeinrichtungen im Außenbereich.

Erfassen und Abgrenzen der Bereiche

  • Welche Außenflächen gehören zum Betrieb? Wer nutzt sie und zu welchen Zeiten?

  • Welche Tätigkeiten finden dort statt (Parken, Anlieferung, Lagerung, Arbeiten im Freien)?

Ermitteln der Gefährdungen

  • Begehungen bei Tageslicht und ggf. in der Dunkelheit, um Beleuchtungsmängel festzustellen.

  • Überprüfung des Bodenzustands, der Beschilderung, eventueller Engstellen oder Kreuzungspunkte zwischen Personen- und Fahrzeugverkehr.

  • Klimatische Aspekte (Eis, Schnee, Regen, Laub).

Bewerten der Risiken

  • Eintrittswahrscheinlichkeit (z. B. häufiger Lieferverkehr? winterliche Glätte?) und Schwere möglicher Folgen (Personenschaden, Sachschaden).

  • Priorisierung der Gefährdungen (sofortige vs. mittelfristige Maßnahmen).

Ableiten geeigneter Schutzmaßnahmen

  • Technische Maßnahmen: Befestigung von Wegen, Verlegung oder Markierung von Fahr-/Gehwegen, rutschhemmende Beläge, Beleuchtung, Entwässerung.

  • Organisatorische Maßnahmen: Winterdienst, Reinigungspläne, Regelung von Verkehrszeiten (Stoßzeiten?), Sicherheitsunterweisungen, Lagerordnung.

  • Personelle Maßnahmen: Unterweisung des Personals (korrektes Verhalten bei Glätte, Warnwesten, PSA), ggf. Fahrsicherheitstrainings für Staplerführer.

Dokumentation

  • Schriftliche oder digitale Erfassung nach § 6 ArbSchG (Wer führt die GBU durch? Wann wurden welche Maßnahmen festgelegt und überprüft?).

  • ggf. Einpflegen in ein zentrales Sicherheitskonzept (z. B. Sicherheits- und Gesundheitsdokumentation).

Überprüfung und Aktualisierung

  • Regelmäßige Kontrollen (z. B. nach Sturm, bei Wintereinbruch, nach Umbaumaßnahmen).

  • Anpassungen bei Veränderungen (Neubau, veränderter Nutzungsumfang, neue Lagermaterialien).

Winter- und Wetterdienst

  • Gesetzliche Anforderungen zur Verkehrssicherungspflicht: Arbeitgeber müssen Gehwege, Zugänge und Treppen von Schnee und Eis befreien bzw. rutschhemmende Mittel (Streugut) bereitstellen.

  • Regelungen in einer Winterdienstordnung (Wer ist wann zuständig? Streuplan?).

Trennung von Verkehrswegen

  • Wo immer möglich, Fußgänger und Fahrzeuge räumlich trennen oder deutlich markieren.

  • Rückwärtiges Rangieren von Lkw nur mit Einweiser oder technischem Hilfsmittel (Rückfahrkamera).

Lärmschutz im Außenbereich

  • Betriebe in Wohngebieten müssen ggf. Lärmschutzauflagen beachten (z. B. Nachtfahrverbote, Emissionsgrenzwerte).

  • Für Beschäftigte im Freien kann bei lauten Maschinen (Laubbläser, Außenanlagenpflege) Gehörschutz erforderlich sein.

Grünflächenpflege

  • Einsatz von Gartengeräten (Rasenmäher, Motorsense) birgt Unfallrisiken (Schnittverletzungen, herumgeschleuderte Steine).

  • Biologische Gefährdungen durch Zecken, Bienen etc. – besonders bei allergiegefährdeten Personen.

Sicherheit bei Dunkelheit

  • Außenarbeits- oder Verkehrsbereiche müssen nach ASR A3.4 ausreichend beleuchtet sein (z. B. mind. 5 Lux auf Verkehrswegen, oft empfohlen: 10–20 Lux).

  • Bewegungsmelder oder dauerhafte Beleuchtung je nach Frequenz und Gefährdungspotenzial.

Umgang mit Besuchern / Fremdfirmen

  • Zugangs- und Verhaltensregeln (z. B. Parkzonen, Kennzeichnung von Wegen) müssen deutlich kommuniziert werden.

  • Bei Montage- oder Bauarbeiten in Außenbereichen: gesonderte Gefährdungsbeurteilung oder Baustellenverordnung (BaustellV) beachten.